Menschenrechts-Bildung in der frühen Kindheit

Bewusstsein wecken, Haltung stärken, Verantwortung übernehmen

Ein Positionspapier des Deutschen Instituts für Menschenrechte (Autorinnen: Kathrin Günnewig, Dr. Sandra Reitz)


Kinder sind eigenständige (Rechts-)Subjekte. Sie brauchen für die Verwirklichung ihrer Rechte – insbesondere in der frühen Kindheit – Erwachsene, die sie aktiv unterstützen. Genauso wichtig ist es aber, ihnen Freiräume für die Entwicklung der eigenen Kompetenzen zu ermöglichen, damit sie diese Rechte auch leben und als Teil ihres Alltags erfahren können. In dieser frühen Auseinandersetzung mit Menschenrechtsbildung (1) ist es wichtig, die Einrichtungskultur an den Menschenrechten von Kindern und Erwachsenen zu orientieren. PädagogInnen sollen die Möglichkeit haben, sich das entsprechende Wissen anzueignen und ihre persönliche und professionelle Haltung sowie ihr Handeln zu reflektieren und weiterzuentwickeln. Die Qualität einer Bildungseinrichtung sollte auch danach bemessen werden, inwieweit sie zur Verwirklichung der Menschenrechte beiträgt – dies muss in der Qualitätsdiskussion im frühkindlichen Bildungsbereich und in der Entwicklung professionellen Handelns verstärkt berücksichtigt werden.

Die UN-Kinderrechtskonvention betont die Subjektstellung des Kindes, seine Eigenständigkeit, seine Autonomie und seine Rechte. Doch gerade die frühe Kindheit ist geprägt von ungleichen Verhältnissen zwischen Kindern und Erwachsenen. So sind Kinder bis zwölf Jahre besonders schutzbedürftig und in ihrer Entwicklung abhängig von Erwachsenen. Um ihre Rechte erleben und einfordern zu können, brauchen sie Erwachsene, die ihre Verantwortung wahrnehmen, Kinder zu schützen und in der Entwicklung zu fördern. (2) Gleichzeitig schreiten in dieser Zeit die Eigenentwicklung, die Entwicklung des Sozialverhaltens und die Fähigkeit zur Mitgestaltung des Alltags enorm schnell voran. Kinder brauchen die Unterstützung der Erwachsenen, damit sie sich und andere als Menschen mit Rechten erleben und Kompetenzen entwickeln, diese Rechte im Alltag zu achten und sich für sie einzusetzen.

Menschenrechtsbildung ist ein lebenslanger Prozess. Die Verantwortung für Menschenrechtsbildung liegt beim Staat und bei staatlichen AkteurInnen, wie etwa Aufsichtsbehörden und pädagogischen Fachkräften. Darüber hinaus ist jede Person aufgefordert, die Menschenrechte im Alltag und in sozialen Beziehungen zu achten, zu leben und zu fördern. (3) Im frühkindlichen Bereich sind PädagogInnen, aber auch Eltern, Erziehungsberechtigte und Familienangehörige, wichtige GestalterInnen frühkindlicher Menschenrechtsbildung. Neben diesen spielen auch Forschende und WissenschaftlerInnen sowie Aus- und Weiterbildungseinrichtungen eine wichtige Rolle.

Unterschiedliche Bedürfnisse, gleiche Rechte

Das Zusammenleben in Bildungseinrichtungen der frühen Kindheit wird von Kindern und Er-wachsenen gestaltet, deren Bedürfnisse sich zwar unterscheiden und die über unterschiedli-che (Lebens-)Erfahrungen, Handlungsmöglichkeiten und Fähigkeiten verfügen, die aber aus einer menschenrechtlichen Perspektive „gleich an Würde und Rechten“ (4) sind. Ein Bewusstsein dessen ist notwendig für die Entwicklung und Gestaltung einer menschenrechtlich geprägten Einrichtungskultur, die in den Strukturen, Beziehungen und im Handeln sichtbar wird. Hierbei helfen die Menschen- und Kinderrechte als Orientierung gebende Handlungsprinzipien, die es den Kindern ermöglichen, die für Menschenrechtsbildung grundlegenden ersten Erfahrungen zu machen: sich selbst als Rechtssubjekte zu erleben und in der Entwicklung innerhalb einer durch die Menschenrechte geprägten (Einrichtungs-) Kultur Unterstützung und Solidarität zu erfahren. (5)

Der Kinderrechtsansatz (6) fordert entsprechend dazu auf, den Alltag zu reflektieren, das Bewusstsein für die Relevanz der Kinderrechte in den Kindertageseinrichtungen zu schärfen und die Praxis dahingehend weiter zu entwickeln.

Zwar gibt es in vielen Kitas Ansätze, die sich mit der Umsetzung menschenrechtlich relevanter Anliegen wie Partizipation, Inklusion oder Demokratieentwicklung befassen und wertvolle Anregungen geben. Wenn aber Menschenrechte dabei nicht benannt werden, handelt es sich um eine nur implizite Form der Menschenrechtsbildung. Explizite Menschenrechtsbildung geht einen Schritt weiter: Sie kann Unrecht deutlicher identifizieren, benennen und bearbeiten, Verantwortliche können herangezogen und auf ihre Verpflichtung hingewiesen werden. Dies wiegt mehr als moralische Appelle und die Bitte nach Umsetzung. (7)

Bedingungen einer erfolgreichen Umsetzung

Explizite Menschen- und Kinderrechtsbildung im frühkindlichen Bereich wird indes bisher nur von wenigen PädagogInnen umgesetzt. Mögliche Gründe hierfür sind ein fehlender konkreter Auftrag, die Befürchtungen der Fachkräfte, sich mit einem zusätzlichen Thema beschäftigen zu müs¬sen, und Unsicherheit im Verständnis und Umgang mit Menschen- und Kinderrechten und deren Umsetzung im Alltag. Auch die fehlenden Möglichkeiten, sich über Erfahrungen hierzu auszutauschen, sich fortzubilden und in der Umsetzung begleitet zu werden, können Hindernisse sein.

Damit PädagogInnen die verantwortungsvolle Aufgabe der Menschenrechtsbildung leisten können, müssen sie für Menschenrechte in ihrem Alltag sensibilisiert werden. Sie brauchen das entsprechende Hintergrundwissen und die Möglichkeit, ihre persönliche und professionelle Haltung sowie ihr Handeln zu reflektieren, zu diskutieren und weiterzuentwickeln. In diesem Lernen und Handeln sind sie Vorbild für Kinder und andere Erwachsene und können diese in den Kulturentwicklungsprozess miteinbeziehen.

Jede demokratische Gesellschaft hat neben ihrer rechtlichen, materiellen und strukturellen auch eine menschliche Dimension. Diese menschliche Dimension und die Qualität der professionellen pädagogischen Beziehungen haben eine zentrale Bedeutung für Entwicklungsprozesse und Erfahrungsräume. Sie ermöglichen es, Anerkennung, Achtung und Wertschätzung zu erfahren – eine Voraussetzung für die eigene freie Entwicklung, aber auch für den wertschätzenden Umgang mit anderen. (8)

Die besondere Bedeutung von Haltung und Reflexion

Haltung ist ein zentraler Baustein des pädagogischen Handelns und verbindet die an die eigene Identität und Entwicklung gekoppelten Anteile mit der Fähigkeit, den aktuellen Kontext und das Gegenüber zu berücksichtigen. Haltung kann also die Selbstentwicklung vorantreiben. Gleichzeitig ermöglicht reflektiertes und auf Grundlage der Haltung entwickeltes Handeln eine Gestaltung und Weiterentwicklung von Strukturen und Rahmenbedingungen für Bildungsprozesse. (9)

Die Entwicklung und Festigung der eigenen Haltung ist – bei Erwachsenen und Kindern – geknüpft an Emotionen. (10) Indem Erwachsene gemeinsam mit den Kindern eine menschenrechtlich geprägte Einrichtungskultur entwickeln, ermöglichen sie Erfahrungen, die beim Kind emotionale Spuren hinterlassen und Auswirkungen auf sein Denken und Handeln haben. Die Auseinandersetzung mit kinder- und menschenrechtlichen Themen kann, über den professionellen pädagogischen Kontext hinaus, eine Hilfestellung bei der Bearbeitung persönlicher und gesellschaftlicher Herausforderungen sein und so auch zur Persönlichkeitsentwicklung der Erwachsenen beitragen.

Der pädagogische Alltag im Sinne der Menschenrechtsbildung soll wertschätzend, lernendenzentriert und inklusiv sein, damit sich jedes Kind in seinem Sosein als Teil der Gemeinschaft erfährt und die Möglichkeit hat, diese aktiv mitzugestalten.(11) Ausgrenzungsmechanismen und -erfahrungen können so früh begegnet, die leibliche, soziale, emotionale und kognitive Entwicklung und das Zugehörigkeitsgefühl jedes Kindes gefördert werden. So trägt Menschenrechtsbildung zur Umsetzung der Kinderrechte bei.

Transfer in die Praxis

Für den Transfer in weitere Lebensbereiche der Kinder müssen Familien und andere Bezugspersonen in den Entwicklungsprozess der Einrichtung miteinbezogen werden. Zudem ist zur Weiterentwicklung von Haltung und Beziehungsqualität eine kontinuierliche Reflexion vonnöten: etwa, ob sich wirklich alle Kinder bei der Planung des Ausflugs einbringen können, wie individuell Schlaf- und Es¬senszeiten gehandhabt werden, ob in Rollenspie¬len oder bei Bewegungsangeboten Vielfalt wertgeschätzt wird oder aber potenziell diskriminierende Aussagen getätigt werden, ob die Erwachsenen ihrer Schutzfunktion bei der Umgestaltung des Außengeländes nachkommen, ohne die Beteiligungsrechte der Kinder zu ignorieren etc.

Allgemeiner formuliert bedeutet dies, dass Fragen von Gerechtigkeit, Gleichheit und Verschiedenheit unter einer menschenrechtlichen Perspektive behandelt werden. (12) Annedore Prengel arbeitet hierzu drei wesentliche Prinzipien der Menschenrechte heraus, die im frühkindlichen Bereich angewendet werden können: Gleichheit, Freiheit und Solidarität. Dabei wird Gleichheit nicht als „gleich sein“ verstanden, sondern als Beziehung der egalitären Anerkennung; zur Freiheit gehört neben der freien Entwicklung, Verschiedenheit anzuerkennen; Solidarität beschreibt die Umsetzung des menschlichen Bedürfnisses, dass es auch den Mitmenschen gut geht. (13)

Eine weitere menschenrechtlich orientierte Perspektive zeigt das Forum Menschenrechte auf: Es knüpft an den Qualitätsbegriff in der frühkindlichen Bildung an und identifiziert Sprachförderung, Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie inklusive Bildung und gesellschaftliche Vielfalt als Themenbereiche für frühkindliche Menschenrechtsbildung. (14) Der Alltag in einer Kindertageseinrichtung bietet zahlreiche Möglichkeiten, an Menschenrechte anzuknüpfen, wie zum Beispiel die Wertschätzung sprachlicher und kultureller Vielfalt, das Schaffen vielfältiger und ansprechender Lernanlässe, das Unterbinden von Diskriminierung oder der verantwortungsvolle Umgang mit Rohstoffen wie Wasser.

Ziel der Menschenrechtsbildung ist die Stärkung von Bewusstsein, Verständnis und Akzeptanz der Menschenrechte sowie der dahinter stehenden Werte. (15) Menschenrechtsbildung ist aber nicht nur eine Aufgabe, die PädagogInnen gegenüber Kindern haben, sondern auch eine Aufgabe des Staates und der Gesellschaft gegenüber Erwachsenen. Dies gilt ausdrücklich für den Bildungsbereich, wo Erwachsene in besonderer menschenrechtlichen Verantwortung stehen. (16) Menschenrechtsbildung für die Zielgruppe der pädagogischen Fachkräfte findet sinnvollerweise in der Ausbildung, aber auch in der Fort- und Weiterbildung sowie in den kontinuierlichen Entwicklungs- und Reflexionsprozessen der einzelnen Einrichtungen statt. Im Zentrum sollten dabei die Relevanz und die Konsequenzen für den pädagogischen Alltag stehen.

Empfehlungen

Damit Erwachsene ihre Verantwortung für Menschenrechtsbildung im frühkindlichen Bereich besser wahrnehmen können, sind entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen:

  1. Zugang zu qualitativ hochwertiger frühkindlicher Bildung für alle: Damit Menschenrechtsbildung „von Anfang an“ umgesetzt werden kann, muss eine entsprechend qualitativ hochwertige frühkindliche Bildung für alle sichergestellt werden – dies betrifft Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus ebenso wie Menschen, die von Armut betroffen sind.
  2. Aufnahme von expliziter Menschen- und Kinderrechtsbildung in Bildungspläne und Landesgesetze zur frühkindlichen Förderung: Auch wenn implizite Bezüge vorhanden sind, müssen diese durch explizite Erwähnung der Kinder- und Menschenrechtsbildung ergänzt werden, damit Unrecht deutlich identifiziert, benannt und bearbeitet wird.
  3. Förderung von wissenschaftlichen Analysen zur Umsetzung von Menschenrechtsbildung: Bislang existiert wenig gesichertes Wissen darüber, wie explizite Menschenrechtsbildung im frühkindlichen Bereich bestmöglich gestaltet werden kann. Entsprechende Forschung be-ziehungsweise Forschungsförderung ist nötig.
  4. Verankerung expliziter Menschenrechtsbildung in Aus- und Weiterbildung von PädagogInnen: Die verantwortungsvolle Aufgabe der Menschenrechtsbildung im frühkindlichen Bereich benötigt entsprechende Vorbereitung und kontinuierliche Reflexion. Dazu gehört auch eine Begleitung der PädagogInnen und Einrichtungen beim Transfer in die Praxis.
  5. Anerkennung von Kinder- und Menschenrechtsbildung als relevanter Bestandteil pädagogischer Qualität: Die Qualität von Bildungseinrichtungen ist auch danach zu bemessen, inwieweit sie zur Verwirklichung der Menschenrechte beitragen. Der explizite Bezug zu den Kinder- und Menschenrechten sowie zur Menschenrechtsbildung sollte Bestandteil sämtlicher Bildungspläne, Qualitätsstandards, Leitbilder und Konzeptionen sein. Auch sind entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Umsetzung ermöglichen, insbesondere ausreichend Personal sowie Zeit für Lern- und Reflexionsprozesse.

Anmerkungen

1 Menschenrechtsbildung meint die Vermittlung von Wissen und Kompetenzen zur Achtung, zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit dem Ziel der Entwicklung einer menschenrechtlich geprägten Kultur und der individuellen Entwicklung zu einem verantwortungsvollen Mitglied einer freien und inklusiven Gesellschaft. Menschen¬rechtsbildung als lebenslanger Lernprozess steht Menschen jeden Alters zu, so auch im frühkindlichen Bereich. http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Weitere_Publikationen/Information_2_Menschen-rechte_von_Anfang_an.pdf (abgerufen am 05.07.2017).

2 Vgl. Krappmann, Lothar (2013): Das Kindeswohl im Spiegel der UN-Kinderrechtskonvention. In: EthikJournal 1. Jg. 2. Ausgabe 2013. http://www.ethikjournal.de/fileadmin/user_upload/ethikjournal/Texte_Ausgabe_2_10-2013/Krappmann_Kindes¬wohl_UN-Kinderrechtskonvention_EthikJournal_1_2013_2.pdf (abgerufen am 03.04.2017). Vgl. auch Maywald, Jörg (2004): Recht haben und Recht bekommen – der Kinderrechtsansatz in Kindertageseinrichtungen. http://www.kita-fachtexte.de/uploads/media/KiTaFT_maywald_II_2014_1_.pdf (abgerufen am 03.04.2017). Vgl. auch Wapler, Friederike (2015): Kinderrechte und Kindeswohl. Eine Untersuchung zum Status des Kindes im Öffentlichen Recht. Tübingen: Mohr Siebeck. Insbesondere S. 394–406.

3 Vgl. Generalversammlung der Vereinten Nationen (2011): Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsbildung und -training (UN-MRBT). UN Doc. A/RES/66/137. Nichtof¬fizielle deutsche Übersetzung unter http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/UN-Dokumente/Erklaerung_der_Vereinten_Nationen_ueber_Menschenrechtsbildung_und_training.pdf (abgerufen am 22.3.2017), insbesondere Artikel 3, 5, 7, 8,10.

4 Generalversammlung der Vereinten Nationen (1948): Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Documents/UDHR_Translations/ger.pdf

5 Vgl. Prengel, Annedore (2013): Pädagogische Beziehungen zwischen Anerkennung, Verletzung und Ambivalenz. Opladen, Berlin, Toronto: Verlag Barbara Budrich, S. 14, 82.

6 Vgl. Maywald, Jörg (2016): Kinderrechte in der Kita. Kinder schützen, fördern, beteiligen. Freiburg: Herder.

7 Vgl. Reitz, Sandra/Rudolf, Beate (2014): Menschenrechtsbildung für Kinder und Jugendliche - Befunde und Empfehlungen für die deutsche Bildungspolitik. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte, S. 12 sowie Forum Menschenrechte (2011): Menschenrechte und frühkindliche Bildung in Deutschland. Empfehlungen und Perspektiven, S. 21, 23.

8 Vgl. Prengel, Annedore (2013), a.a.O., S. 13.

9 Vgl. Kuhl, Julius/Schwer, Christina/Solzbacher, Claudia (2014): Professionelle pädagogische Haltung: Versuch einer Definition des Begriffs und ausgewählte Konsequenzen für Haltung. In: Schwer, Ch./Solzbacher, C. (Hrsg.): Professionelle pädagogische Haltungen. Historische, theoretische und empirische Zugänge zu einem vielstrapazierten Begriff. Bad Heilbronn: Verlag Julius Klinkhardt, S.117.

10 Vgl. Kuhl/Schwer/Solzbacher (2014), a.a.O., S.107–116.

11 Vgl. Günnewig, Kathrin/Reitz, Sandra (2016): Menschenrechte von Anfang an. Die Bedeutung frühkindlicher Menschenrechtsbil¬dung. Berlin: Deutsches Institut für Menschenrechte, S. 3.

12 Vgl. Günnewig/Reitz (2016), a.a.O., S. 1.

13 Vgl. Prengel, Annedore (2016): Bildungsteilhabe und Partizipation in Kindertageseinrichtungen. Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte, WiFF Expertisen, Band 47, München, http://www.weiterbildungsinitiative.de/uploads/media/WiFF_Exp_47_Prengel_web.pdf (abgerufen am 01.02.2017), S. 31.

14 Forum Menschenrechte (2011): Menschenrechte und frühkind¬liche Bildung in Deutschland. Empfehlungen und Perspektiven. Berlin: Forum Menschenrechte. http://www.unesco.de/fileadmin/medien/Dokumente/Bibliothek
/FMR_fruehkindli¬che_Bildung_2011.pdf (abgerufen am 03.04.2017). Das Forum Menschenrechte ist ein Netzwerk von über 50 deutschen Nichtregierungsorganisationen, das sich für einen verbesserten, umfassenden Menschenrechtsschutz einsetzt.

15 Siehe Günnewig/Reitz (2016), a.a.O., S. 3.

16 Vgl. Generalversammlung der Vereinten Nationen (2011): Erklärung der Vereinten Nationen über Menschenrechtsbildung und -training (UN-MRBT). UN Doc. A/RES/66/137. Nichtoffizielle deutsche Übersetzung unter http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/UN-Dokumente/Erklaerung_der_Vereinten_Nationen_ueber_Menschenrechtsbildung_und_training.pdf (abgerufen am 22.3.2017).


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