Die Höhe der besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Teilzeitausbildung beträgt je regelmäßig tätiger und in Ausbildung befindlicher Kraft jährlich 20.000 Euro. Sie kann auch für solche Kräfte beantragt werden, die bereits vor dem 01.08.2023 eine Ausbildung begonnen haben. Eine Förderung ist allerdings frühestens ab dem 01.08.2023 möglich.
Es müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die sich in Ausbildung befindliche Kraft ist keine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 NKiTaG (z.B. staatlich anerkannte/r Erzieher/in), keine pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 NKiTaG (z.B. sozialpädagogische/r Assistent/in; Kinderpfleger/in) und verfügt auch nicht über eine gleichwertige Ausbildung.
- Ziel der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder des tätigkeitsbegleitenden Studiums ist die Erlangung einer der folgenden Abschlüsse: staatlich anerkannte/r Erzieherin/Erzieher;• staatlich anerkannte/r Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge; staatlich anerkannte/r Heilpädagogin/Heilpädagoge; staatlich anerkannte/r Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger oder sozialpädagogische Assistentin/sozialpädagogischer Assistent
- Die sich in Teilzeitausbildung befindliche Kraft ist in einer Kindergartengruppe oder in einer altersübergreifenden Gruppe, in der mindestens die Hälfte der Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, während der Kernzeit zusätzlich zu den nach § 11 Abs. 1 NKiTaG erforderlichen Kräften im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich im Jahresdurchschnitt tätig.
Quelle: Bildungsportal Niedersachsen