Durch Artikel 2 des Gute-KiTa-Gesetzes änderte sich zum 1. August 2019 auch der § 90 SGB VIII. Seither haben mehr Familien Anspruch auf die Befreiung von den Elternbeiträgen: Neben Familien, die Sozialleistungen beziehen, sind dies auch Familien mit kleinem Einkommen, die beispielsweise Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten. Zudem müssen Familien über die Möglichkeit der Gebührenbefreiung beraten und Elternbeiträge gestaffelt werden.
Wie gestalten sich Elternbeiträge auf Bundeslandebene?
Um die Auswirkungen der Gesetzesänderung zu untersuchen, hat das Bundesfamilienministerium die „Studie zur Ausgestaltung der Elternbeiträge“ in Auftrag gegeben. Ramboll Management Consulting untersuchte bundesweit die landesrechtlichen Regelungen sowie kommunale und trägerspezifische Gebührenordnungen zur Berechnung von Elternbeiträgen vor und nach der Gesetzesänderung. Die Auswertung von 646 alten und neuen Gebührenordnungen ermöglicht erstmals repräsentative Aussagen zur Ausgestaltung der Elternbeiträge – nicht nur für Deutschland insgesamt, sondern auch auf Ebene der Bundesländer.Staffelung von Elternbeiträgen
Bereits vor dem 1. August 2019 haben alle Länder eine Regelung zur Staffelung der Elternbeiträge in ihrer Landesgesetzgebung aufgenommen. Die Form der Staffelung sowie die Verbindlichkeit in der Anwendung sind dabei jedoch sehr unterschiedlich ausgestaltet. Zu den Staffelungskriterien zählen in 90 Prozent der Kommunen die Anzahl der Kinder in der Familie, die Betreuungszeit und die Betreuungsform. Das Einkommen gilt weiterhin nur in einem Drittel der Kommunen als Staffelungskriterium.Höhe der Elternbeiträge
Die Studie zeigt außerdem eindrücklich, dass sich Elternbeiträge auf kommunaler Ebene bei gleichem Betreuungsumfang, Alter der Kinder und Einkommen der Eltern teilweise um mehrere hundert Euro unterscheiden. Exemplarisch kann dies für den Familientyp „Ein Kind im Kindergarten“ bei einem jährlichen Haushaltseinkommen von 90.000 Euro brutto für einen Vollzeitplatz verdeutlicht werden: Während in einigen Kommunen Gebührenfreiheit besteht, erhebt eine andere Kommune mit den höchsten Beitragswerten in der Stichprobe monatlich 755 Euro.Beitragsbefreiung und Beratungspflicht
Mit der erweiterten Gebührenbefreiung im Zuge der Novellierung von § 90 SGB VIII haben deutlich mehr Familien Anspruch auf Beitragsbefreiung erhalten. In den meisten Ländern waren Familien mit geringem Einkommen bereits vor dem 1. August 2019 von den Beiträgen befreit, wodurch in den Landesgesetzgebungen keine größeren Anpassungen nötig waren. Da die Studie nicht vorsah, die Elternperspektive einzubinden, bleibt offen, ob die neu anspruchsberechtigten Eltern von ihrem Recht zur Gebührenbefreiung wissen und tatsächlich von der Regelung profitieren. Interviews mit Akteurinnen und Akteuren auf Ebene der Gemeinden und Landkreise haben gezeigt, dass die Beratungspraxis auf kommunaler Ebene sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Besonders gut gelingt es dort, wo durch umfassende und ergänzende Informationsangebote (z.B. auf Webseiten) auf den Befreiungsanspruch hingewiesen wird.Weitere Informationen:
Studie zur Ausgestaltung der Elternbeiträge in Deutschland (PDF, 3,94 MB, barrierefrei)
Informationen zum Gute-Kita-Gesetz auf dem GUTE KITA PORTAL
Quelle: Portal Frühe Chancen