Nähere Ausführungen zu Niedersachsen veröffentlicht


Mit der ab dem 11.01. beginnenden Notbetreuung in niedersächsischen KiTas stellen sich viele Fragen: Welche Kinder dürfen in die KiTas und wie wird das bürokratisch geregelt? Wie groß dürfen die Gruppen jetzt sein?

Grundsätzlich sollen, wo eine anderweitige Betreuung sichergestellt werden kann, Kinder möglichst zu Hause betreut werden. Dies trifft zum Beispiel auf Familien zu, wo nur ein Elternteil arbeiten geht, Homeoffice geleistet werden kann oder eine andere Betreuung möglich ist. Es liegt in der Verantwortung der Einrichtungsträger und der örtlichen Jugendhilfeträger, die Inanspruchnahme der Notbetreuung umzusetzen, indem der vorgegebene Ermessensspielraum bei der Gruppenbelegung verantwortungsvoll ausgefüllt wird. Zugleich soll aber sichergestellt werden, dass auch Kinder mit besonderen Bedarfen und Vorschulkinder die Notbetreuung nutzen können. Zudem gilt eine Härtefallregelung, z.B. bei.
  • drohender Kindeswohlgefährdung,
  • Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
  • gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
  • drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall

Weitere und nähere Erläuterungen sind in einem Brief des Kultusministers Grant-Hendrik Tonne an die KiTas und die KindertagespflegeKindertagespflege|||||Kindertagespflege oder Tagespflege umfasst eine zeitweilige Betreuung von Jungen und Mädchen bei Tagesmüttern oder Tagesvätern. Nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz von 2004 ist die Tagespflege neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung.  sowie auf der Seite des Niedersächsischen Kultusministeriums zu finden.