Bleibt das Gebot der strikten Trennung der Gruppen bestehen?
- Nein. Das Gebot der strikten Trennung der Gruppen innerhalb des Gebäudes und auch auf dem Außengelände der Kindertageseinrichtungen kann aufgehoben werden. Es ist den Trägern der Einrichtungen und den Einrichtungsleitungen jedoch möglich, eigenverantwortlich an der Trennung der Gruppen festzuhalten.
- Ja. Offene und teiloffene Betreuungskonzepte sind wieder zulässig und können umgesetzt werden.
Welche Hygienemaßnahmen gelten?
- Jede einzelne Kindertageseinrichtung und Kindertagespflegestelle muss ein auf die COVID-19-Situation ausgerichtetes Hygienekonzept aufstellen und einhalten. Der angepasste Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung gibt hierfür Leitlinien und Empfehlungen.
- Die Eltern sind verantwortlich dafür, dass ein Kind fieberfrei zur Einrichtung geht und in den letzten 14 Tagen keine Kontakte zu an COVID-19-erkrankten oder SARS-CoV-2-positiv getesteten Personen hatte. Bei einem banalen Infekt ohne deutliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens (z.B. nur Schnupfen, leichter Husten) kann die Kindertageseinrichtung besucht werden. Dies gilt auch bei Vorerkrankungen (z.B. Heuschnupfen, Pollenallergie).Bei Infekten mit einem ausgeprägtem Krankheitswert (z.B. Husten, Halsschmerzen, erhöhte Temperatur) muss die Genesung abgewartet werden.
- Nach 48 Stunden Symptomfreiheit kann die Kindertageseinrichtung ohne weitere Auflagen (d.h. ohne ärztliches Attest, ohne Corona-Test) wieder besucht werden, wenn kein wissentlicher Kontakt zu einer bestätigten Covid-19 Erkrankung bekannt ist.
- Bei schwererer Symptomatik, zum Beispiel mit Fieber ab 38,5°C oder akutem, unerwartet aufgetreten Infekt (insb. der Atemwege) mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder anhaltendem starken Husten, der nicht durch eine Vorerkrankung erklärbar ist, sollte bitte unbedingt ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Ärztin oder der Arzt wird dann entscheiden, ob ggf. auch eine Testung auf Corona durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zum Besuch der Kindertageseinrichtung zu beachten sind.
- Ein tägliches „prophylaktisches“ Fiebermessen der Kinder in der Kindertageseinrichtung ist nicht zielführend. Jedenfalls aber wäre vorab eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Besser ist es, ggf. im konkreten Verdachtsfall Fieber zu messen, die Erziehungsberechtigten zu informieren und das Kind bei Anzeichen für eine schwere Infektion abholen zu lassen.
- Es sind grundsätzlich die Personalstandards nach KiTaG und den Durchführungsverordnungen einzuhalten. Es kann aber in Einzelfällen aufgrund des Schutzes besonders gefährdeter Personen oder im Falle von Erkrankungen zu Personalausfällen kommen. In diesen konkreten Fällen können die Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) und der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) zur Qualifikation des erforderlichen Personals nicht eingehalten werden. Die Einrichtungsträger, denen die Einhaltung der Personalstandards unter Ausschöpfung aller Vertretungsreserven und unter Heranziehung zusätzlicher Kräfte nicht möglich ist, können im Einzelfall von den Personalvorgaben abweichen. Anstelle einer Fachkraft können die Einrichtungsträger nach Abstimmung mit dem örtlichen Träger oder der Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, eine andere geeignete Person (zum Beispiel Bundesfreiwilligendienstleistende, Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr, Eltern) mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betrauen. Voraussetzung ist, dass permanent mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft in der Gruppe tätig ist. Diese Möglichkeit soll zunächst bis zum 23.10.2020 (Ende der Herbstferien in den Schulen) gegeben werden.
Wie viele Fachkräfte sind für die Betreuung in einer Gruppe erforderlich?
- Es sind grundsätzlich die Personalstandards nach KiTaG und den Durchführungsverordnungen einzuhalten. Für die Betreuung einer Gruppe während des Regelbetriebs in Zeiten von Corona kann der Fachkraft-Kind-Schlüssel im konkreten Einzelfall des erhöhten Personalausfalls aufgrund von Erkrankungen oder aufgrund des Schutzes besonders gefährdeter Personen von den rechtlichen Anforderungen abweichen.uch in diesen Fällen ist aber die Anwesenheit von zwei Kräften je Gruppe, in der überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden, anzustreben.
- Auch wenn mehr als zehn Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung betreut werden, sollten nach Möglichkeit zwei Kräfte eingesetzt werden. Eine der beiden Kräfte soll eine Qualifizierung gem. § 4 KiTaG aufweisen.
- Es sind grundsätzlich die Personalstandards nach KiTaG und den Durchführungsverordnungen einzuhalten. Sofern im konkreten Einzelfall eine Fachkraft coronabedingt ausfällt, kann der Träger einer Kindertageseinrichtung einmalig je Gruppe anstelle einer Fachkraft eine andere geeignete Person (zum Beispiel Bundesfreiwilligendienstleistende, Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr, Eltern) mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betrauen. Voraussetzung ist, dass mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft in der Gruppe zeitgleich tätig ist. Der Träger muss sich im Falle nicht ausreichend verfügbarer Fach- und Betreuungskräfte zudem vor dem Einsatz einer anderen geeigneten Person mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe oder der Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, abstimmen. Diese Möglichkeit soll zunächst bis zum 23.10.2020 (Ende der Herbstferien in den Schulen) gegeben werden.
- Hinweis: Der Einsatz ungelernter Kräfte ist eine Möglichkeit, die die Landesregierung in dieser Notlage zur Unterstützung der Kindertageseinrichtungen eröffnet hat. Der Einsatz ungelernter Kräfte ist aus pädagogischer Sicht selbstredend nicht gleichrangig zum Einsatz von Fachkräften. Daher sollte auf diese Möglichkeit nur dann zurückgegriffen werden, wenn das Betreuungsangebot anders nicht aufrechterhalten werden kann.
- Eine Person ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174 c, 176 bis 180 a, 181 a, 182 bis 184 g, 184 i, 201 a Abs. 3, den §§ 225, 232, 232 a, 233, 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Der Träger der Kindertagesstätte soll sich vor dem ersten Einsatz der Person daher ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen.
Was ist mit Blick auf das Kindeswohl in Zeiten von Corona zu beachten?
- In Zeiten von Corona ist auf die Wahrung des Kindeswohls in den Einrichtungen ein besonderes Augenmerk zu legen. Die insbesondere bei steigenden Fallzahlen angespanntere generelle gesellschaftliche Lage, die Belastungen in den Familien und der teilweise nicht zu vermeidende Einsatz von weiteren geeigneten Personen zur Wahrnehmung der Aufsichtspflichten können sich gegebenenfalls auch auf die Kinder auswirken. Ereignisse oder Entwicklungen, die auf eine Beeinträchtigung des Wohl der Kinder und Jugendlichen hindeuten, sind dem Landesjugendamt anzuzeigen. Die zuständigen Kolleginnen und Kollegen der Fachdienste des Niedersächsischen Kultusministeriums stehen für Informationen, Beratungen und Hilfestellungen gerne zur Verfügung.
Ist die Neuaufnahme von Kindern zulässig?
- Ja. Sofern genehmigte Plätze nicht belegt sind, ist die Neuaufnahme von Kindern im Regelbetrieb in Zeiten von Corona zulässig.
Was ist bei Aufnahmegesprächen und während der Eingewöhnungszeit zu beachten?
- Für Aufnahmegespräche neuer Kinder sowie während der Eingewöhnungszeit eines Kindes ist die Anwesenheit einer Erziehungsberechtigten oder eines Erziehungsberechtigten aus pädagogischen Gründen erforderlich. Die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte soll während der Anwesenheit in der Eingewöhnungsphase eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
- Der Betreuungsumfang des Regelbetriebs in Zeiten von Corona entspricht grundsätzlich dem im Betreuungsvertrag festgelegten Betreuungsumfang. Es kann allenfalls aufgrund konkreter Personalausfälle, die nicht kompensiert werden können, im konkreten Einzelfall zu Abweichungen kommen.
Ist der Bildungsauftrag während des Regelbetriebs in Zeiten von Corona umzusetzen?
- Sofern in der Übergangsphase ausreichend qualifiziertes Personal in der Einrichtung zur Verfügung steht, gelten hinsichtlich der Umsetzung des Bildungsauftrags die Vorgaben der §§ 2 und 3 des KiTaG, konkretisiert im Orientierungsplan für Bildung und Erziehung (online abrufbar unter: www.mk.niedersachsen.de). So müssen die Kindertageseinrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung unter Einbezug der eigenen pädagogischen Konzeption nach Möglichkeit wieder umfassend Rechnung tragen. Dies gilt auch für die individuelle und differenzierte Sprachbildung und Sprachförderung im letzten Jahr vor der Einschulung. Da Singen oder dialogische Sprechübungen Tröpfchen über eine größere Distanz als 1,5 m transportieren können, sollten diese Angebote vorzugsweise im Freien angeboten werden. Dies empfiehlt sich auch für Bewegungsangebote und sportliche Aktivitäten.
Was ist in Bezug auf die Nutzung von Funktions- und Gemeinschaftsräumen zu beachten?
- Die Nutzung von gruppenübergreifenden Räumlichkeiten, wie z. B. der Mehrzweck- oder Bewegungsraum, Flure oder Differenzierungsräume, ist ebenfalls wieder möglich. Der Rahmen-Hygieneplan ist umzusetzen. Insbesondere sollte regelmäßig gut durchlüftet werden (Stoßlüftung).
Was ist in Bezug auf die Einnahme des Mittagessens zu beachten?
- Sofern Gemeinschaftsräume/Mensen für das Mittagessen genutzt werden, gilt ebenfalls, dass sich die jeweiligen Gruppen mit den diesen Gruppen zugeordneten Mitarbeitenden getrennt voneinander dort aufhalten. Die Anzahl der Tische ist zu reduzieren und diese sind (in Gruppengröße) möglichst weit räumlich getrennt aufzustellen. Nach Möglichkeit sollten die Mahlzeiten in den Gruppenräumen eingenommen werden.
Wie sieht es mit Bewegungsaktivitäten in geschlossenen Räumen aus?
- Sportliche Bewegungsaktivitäten können auch in geschlossenen Räumen wieder stattfinden. Dabei sollten bewegungsintensive Aktivitäten sowie Situationen, in denen alle Kinder auf sehr engem Raum zusammenstehen, vermieden werden. Außenflächen sind zu bevorzugen.
Was ist in Bezug auf den Wasch- und Sanitärbereich zu beachten?
- Die Sanitärobjekte sind regelmäßig auf Funktions- und Hygienemängel zu prüfen und ggf. umgehend Instand zu setzen.
- Wickelauflagen sind unmittelbar nach Nutzung zu desinfizieren.
- Die Sanitärbereiche sollten ferner bei planbaren Aufenthalten – etwa beim Zähneputzen oder Händewaschen – örtlich und/oder zeitlich versetzt von den einzelnen Gruppen genutzt werden.
- Ja, im Grundsatz schon. Bei der Durchführung von Veranstaltungen und Ausflügen sind jedoch der jeweils aktuelle Stand der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus sowie der gültige Rahmen-Hygieneplan unbedingt zu beachten. Die hier beschriebenen Vorgaben sind stets einzuhalten.
- Feiern und Veranstaltungen mit Eltern sollten generell bevorzugt im Freien und mit einer möglichst geringen Anzahl von Menschen durchgeführt werden. Von besonders kontaktintensiven Veranstaltungen, bei denen insbesondere auch regelmäßiges und richtiges Lüften (mehrere Minuten Stoß- bzw. Querlüftung) nicht möglich ist, wird abgeraten. Dies betrifft etwa die Übernachtung in einer Kindertageseinrichtung,
Aktualisierte Informationen sind jeweils auf der Seite des Niedersächsischen Kultusministerium zu finden.