Beiträge chronologisch

Bildungspläne: Intention - Inhalte - Umsetzung

Inhaltsverzeichnis

  1. Strategien der Implementierung
  2. Rechtlicher Rahmen
  3. Die Frage der Verbindlichkeit
  4. Anforderungen an erfolgreiche Reformprozesse
  5. Resümee

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Rechtlicher Rahmen

Schauen wir uns nach diesen Annäherungen an die Bildungspläne und ihre Umsetzung noch einmal kurz den rechtlichen Rahmen der frühkindlichen Bildung an. In der Bundes-Gesetzgebung findet sich der Bildungsauftrag des Elementarbereichs im Achten Buch Sozialgesetzbuch des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHGKJHG||||| Das Kinder- und Jugendhilfegesetz umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen, die die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland betreffen. Das SGBVIII (Achte Buch Sozialgesetzbuch) ist der Artikel 1 des KJHG. Es umfasst ein Angebote- und Leistungsgesetz für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, welches der früheren Kontroll- und Eingriffsorientierung entgegensteht. Daher steht das Inkrafttreten  (Januar 1991) auch für einen Paradigmenwechsel in der Kinder-und Jugendhilfe. ). In §22 steht so unter der Überschrift „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege“ in Absatz 3 der zusammenfassende Satz: „Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes.“


Das KJHG bestimmt damit den Rahmen, in dem sich die Länder mit ihrer eigenen Kita-Gesetzgebung bewegen müssen. Die harten und nicht zu hintergehenden Paragraphen zur frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung auf Bundes- und Landesebene werden nun, wie beispielsweise in Niedersachsen durch die Bildungspläne ergänzt. So heißt es im Niedersächsischen Orientierungsplan erläuternd: „Es geht darum, die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 2 und 3 [im niedersächsischen Gesetz über Tageseinrichtungen] für Kinder zu konkretisieren und um dort nicht berücksichtigte Aspekte zu erweitern. Der Orientierungsplan dokumentiert den Konsens, der hinsichtlich des Bildungsauftrages existiert und der landesweit den Rahmen für einrichtungsspezifische Konzeptionen abgibt.“