Auf Vorschlag von Kultusministerin Julia Willie Hamburg hat die Niedersächsische Landesregierung erneut einer „Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Gewährleistung der Betreuung in Kindertagesstätten für geflüchtete Kinder" und damit der Fristverlängerung während der heutigen Kabinettssitzung zugestimmt. Die aktuelle Vorordnung läuft Ende des Jahres aus.
„Der Krieg in der Ukraine dauert an und wir beobachten derzeit eine zunehmende massive Zerstörung der zivilen Infrastruktur in dem Land durch russische Raketenangriffe. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auch auf den unmittelbar bevorstehenden Winter ist damit zu rechnen, dass weitere Flüchtende in Niedersachsen Schutz suchen werden - darunter auch viele Kinder. Um ihnen das Ankommen in Deutschland zu erleichtern und eine schnelle - auch sprachliche - Integration zu ermöglichen, ist es notwendig, den Trägern der Kindertagesstätten über den 31. Dezember 2022 hinaus die Möglichkeit zu geben, bei Bedarf zusätzliche Betreuungsplätze anbieten zu können", erklärt dazu Kultusministerin Hamburg und fügt an: „Ich weiß, dass das eine große Belastung ist, gerade für die Beschäftigten in den Einrichtungen. Wir werden deswegen auch weitere Gespräche mit den Trägern aufnehmen, wie wir mit zusätzlichem Personal unterstützen und ab Sommer möglichst ohne Ausnahmeregelung eine Lösung finden."
Zum Hintergrund:
Sobald ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht, besitzen Kinder in Niedersachsen einen Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung - das gilt auch für geflüchtete Kinder aus der Ukraine oder anderen Staaten. Mit Blick auf einen sich abzeichnenden Mehrbedarf an zusätzlichen Betreuungsplätzen für geflüchtete Kinder nach Beginn des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine hatte sich das Kabinett im April vergangenen Jahres auf mehrere mögliche Maßnahmen geeinigt und diese in der sogenannten KiTa-Notverordnung festgehalten. Die Verordnung in der aktuellen Fassung läuft zum Jahresende aus. Mit dem jetzigen Beschluss wird sie bis 31. Juli 2023 verlängert.
Die Maßnahmen im Überblick:
Um kurzfristig weitere Betreuungsplätze in bereits genehmigten, aber auch in neu eingerichteten Gruppen zu schaffen, darf von den bestehenden Vorgaben an die erforderlichen Räumlichkeiten abgewichen werden. Auch die Regelungen bezüglich der Größe des Gruppenraumes und die Größe einer Kindertagesstätte mit nur einer Gruppe und nicht mehr als zehn Kindern, bleibt vorübergehend ausgesetzt. Gleiches gilt für die Größe der Außenfläche. Darüber hinaus ist den Trägern bei kurzfristigem Ausfall von pädagogischen Kräften der gleichzeitige Einsatz von mehreren „anderen geeigneten" Personen - anstatt maximal einer anderen geeigneten Person - in einer Kindertagesstätte gestattet. Dabei darf jedoch immer nur eine „andere geeignete" Person pro Gruppe eingesetzt werden. Zudem können andere Personen auch an Standorten von Kindertagesstätten eingesetzt werden, die nur eine Gruppe umfassen.
Greifen die genannten Optionen nicht, kann die Zahl der maximal zulässigen Plätze in einzelnen Gruppen um jeweils einen Platz erhöht werden. Praktisch bedeutet dies, dass die maximal zulässige Größe einer Krippengruppe vorübergehend auf max. 16 Plätze und einer Kindergartengruppe vorübergehend auf max. 26 Plätze ausgeweitet werden kann. Auch in den übrigen Gruppen wird die Platzzahl vorübergehend um einen Platz angehoben. Die Entscheidung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, obliegt den Einrichtungen und ihren Trägern.
Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben und dieser Verordnung können Träger im Rahmen und in den Räumen der Kindertagesbetreuung auch zusätzliche Betreuungsgruppen wie Eltern-Kind-Gruppen einrichten beziehungsweise ihnen Zeiten und Räume zur Verfügung stellen. Das Land begrüßt dies ausdrücklich.
Quelle: Presseinfo MK Niedersachsen