Ein Diskussionsbeitrag von Mittendrin e.V.


Ausgehend vom Prinzip der Chancengerechtigkeit soll die 2009 von Deutschland ratifiziertratifiziert|||||Die Ratifikation, auch Ratifizierung ist eine verbindliche Erklärung des Abschlusses eines Vertrages durch  Vertragsparteien.e UN-Behindertenrechtskonvention ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen gewährleisten. Dabei ist sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderung nicht aufgrund dieser vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Vielmehr soll ihnen gleichberechtigt mit allen Kindern der Zugang zu einem inklusiven, hochwertigen und unentgeltlichen Bildungssystem ermöglicht werden. Ihnen soll die Unterstützung und Förderung gewährleistet werden, die ihren individuellen Bedürfnissen entspricht und ihnen ermöglicht, „ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung zu bringen“ (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen § 24, Abs. 1a).

Damit haben auch Kinder mit Behinderungen Anspruch auf den freien Zugang in die Regel-Kindergärten und -Krippen. Doch in Niedersachsen treffen Kinder mit Behinderungen und ihre Familien im KiTa-System auf viele Barrieren. Laut Bertelsmann Ländermonitor von 2017 wurden in Niedersachsen jedoch 51,4 Prozent der Kinder mit Behinderungen in reinen heilpädagogischen Kitas oder -Gruppen betreut. In keinem Bundesland liegt der Anteil höher, der Bundesdurchschnitt beträgt 12,8 Prozent. In vielen anderen Bundesländern ist diese Einrichtungsform bereits ganz oder teilweise abgeschafft.

Als Verein für Inklusion setzt sich Mittendrin Hannover e.V. seit 2007 für das Recht von Menschen mit Behinderung auf gleichberechtigte Teilhabe ein. Im folgenden Diskussionsbeitrag analysiert Birgit Rauschke aus der Arbeitsgruppe Kita des Vereins die noch vorhandenen Barrieren und Inkonsistenzen im KiTa-System und unterbreitet konkrete Änderungsvorschläge:


Die Chance nutzen – Recht auf Bildungsteilhabe für Kinder mit Behinderungen auch in Niedersachsen gesetzlich verankern


Der Zeitpunkt ist günstig: Derzeit verhandeln in Niedersachsen Trägerverbände, Kommunale Spitzen, Ministerien und Vertreter*innen der Menschen mit Behinderungen in Arbeitsgruppen über die Ausgestaltung eines zukünftigen Landesrahmenvertrags für die Leistungen der integrativen Betreuung in Regelkindergärten und Krippen. Das Bundesteilhabegesetz verpflichtet die Länder zur Vereinbarung solcher Verträge. Bis Ende 2021 gilt für Niedersachsen zunächst eine Übergangsregelung, die den Status Quo fortschreibt.(1) Die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche liegt schon seit Jahresbeginn bei den Kommunen. Im Kultusministerium wird derzeit das KiTaG überarbeitet. Für Kita-Fachberatungen und erfahrene Praktiker*innen aus Integrationsgruppen ist das ein guter Zeitpunkt, um erneut auf Lücken im bisherigen System hinzuweisen. Die Chance, bei einer Neuordnung der Rahmenbedingungen die bekannten Stolperfallen zu beseitigen, muss genutzt werden. Gilt es doch, das Ziel der niedersächsischen Landesregierung aus dem Aktionsplan Inklusion beim Wort nehmen, dass „jedes Kind die gleichen Chancen bekommt und an allen Bildungsangeboten teilhaben kann“.(2)

Die gemeinsame Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung wird in Niedersachsen seit 1993 im Rahmen der Integrationsgruppen angeboten. Dort werden gute pädagogische Konzepte gelebt und in Richtung Inklusion weiterentwickelt.(3) Diese Integrationsgruppen arbeiten unter gesetzlichen Rahmenbedingungen, die grundsätzlich einen guten allgemeinen Standard sicherstellen. Leider ist Integration für den Bereich der Unterdreijährigen nicht ausreichend ausgestattet. Aber auch bei den Kindergartengruppen sorgen diese Standards dafür, dass nicht jedes Kind mit Förderbedarf dort gut begleitet werden kann. Es sind auch schlicht nicht ausreichend Integrationsplätze vorhanden. Weiterhin treffen also Kinder mit Behinderungen und ihre Familien im Kita-System auf viele Barrieren.

Als Verein für Inklusion setzt sich Mittendrin Hannover e.V. seit 2007 für das Recht von Menschen mit Behinderung auf gleichberechtigte Teilhabe ein. Auf Barrieren im Bereich der frühkindlichen Bildung treffen auch die haupt- und ehrenamtlichen Mitglieder der AG Kita des Vereins bei ihrer Arbeit. In der Region Hannover tauschen sie sich zu pädagogischen, rechtlichen und politischen Fragen rund um die Umsetzung inklusiver Bildung aus und sind gut vernetzt. Dieser Text will den Handlungsbedarf in Niedersachsen anhand von fünf vorhandenen Barrieren aufzeigen. Für deren Abbau werden konkrete Lösungen formuliert.

Barriere 1: Keine Förderung bei unterjähriger Feststellung des Bedarfs

Die Feststellung des Förderbedarfs eines Kindes im Rahmen der Eingliederungshilfe dauert faktisch oft bis zu 6 Monate. Das Kind besucht meist weiterhin die Kita – ohne heilpädagogische Förderung. Selbst auf diese langwierige Bedarfsfeststellung kann noch keine Stellenausschreibung erfolgen: das Kind bleibt weiter unversorgt. Denn erst wenn zum folgenden Kita-Jahr eine Platzzahlreduzierung vorgenommen werden kann, erhält die Kindertagesstätte die erforderliche Betriebserlaubnis für Einzelintegration durch das Kultusministerium. Erst dann kann eine heilpädagogische Fachkraft zur Förderung des Kindes eingestellt werden. Damit ist das Kind (und auch die Fachkräfte und die Gruppe) ohne heilpädagogische Unterstützung. Schlimmstenfalls würde es seinen („Regel“-) Kita-Platz verlieren und dürfte die Kita erst wieder besuchen, wenn die geforderten Rahmenbedingungen hergestellt sind. Dies ist in der Regel erst zum jeweils folgenden Kita-Jahr möglich.

Laut Artikel 24 UN-BRK haben Kinder, bei denen eine Behinderung oder drohende Behinderung festgestellt wurde, das individuelle Recht, am allgemeinen Bildungssystem teilzuhaben. Einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung begründet das Sozialgesetz IX. Für Kinder bis zur Einschulung ist das die Eingliederungshilfe in Form von heilpädagogischer Förderung in einer Kindertagesstätte. Dieser Anspruch gilt ab Antragstellung, kann aber aus den genannten Gründen faktisch nicht umgesetzt werden. Und bei Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bearbeitungsfristen gibt es die Möglichkeit der Selbstbeschaffung der Leistungen. Ob es jedoch Kitas und Eltern gibt, die diesen Weg gemeinsam gehen mögen?

DIE LÖSUNG:
Mit der Feststellung des Förderbedarfs kann eine heilpädagogische Fachkraft zur Förderung des Kindes bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres beschäftigt werden, auch wenn eine sofortige Reduzierung der Platzzahl noch nicht möglich ist.

Mittelfristig wird die Tatsache, dass immer im laufenden Kindergartenjahr bei einigen Kindern ein besonderer Förderbedarf festgestellt wird, bereits bei der Kita-Bedarfsplanung berücksichtigt. Das bedeutet, dass in allen Kita-Gruppen die Gruppengröße entsprechend geringer gewählt werden muss. In jeder Kita muss eine Person mit heilpädagogischer Qualifikation tätig sein. Sie kann, wie im hannoverschen Projekt „Kitas auf dem Weg zur Inklusion“ bei der Weiterentwicklung des pädagogischen Konzepts in Richtung Inklusion mitwirken.(4)

Barriere 2: Kein Rechtanspruch auf einen integrativen Platz

Alle Kinder im Alter von einem Jahr bis zur Einschulung haben einen Anspruch auf einen Kita-Platz. In Niedersachen wird dieser Rechtsanspruch des SGB VIII für Kinder mit Eingliederungshilfe so ausgelegt, als hätten diese Kinder lediglich einen Anspruch auf einen Platz in einer heilpädagogischen Kita. Das bedeutet vielerorts, dass ein Kind mit festgestelltem Förderbedarf die Kindertagestätte vor Ort nicht besuchen kann, obwohl es die Eltern wünschen, und dort Geschwister oder Kinder aus der Nachbarschaft betreut werden. Diesen Kindern begegnet dann das Kind mit Behinderung erstmals bei der Einschulung.

Das KiTaG formuliert in § 12, Abs. 2 tatsächlich, dass Kinder, die „infolge ihrer Behinderung“ die Förderung in einer heilpädagogischen Gruppe benötigen, (lediglich) einen Anspruch auf einen Platz in einer solchen Gruppe haben. Viele stellen inzwischen die Rechtmäßigkeit und die Argumentation dieses Paragrafen in Frage. Denn kein Kind benötigt aufgrund seiner Beeinträchtigung zwingend einen Platz in einer Sondereinrichtung. Vielmehr hat es einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung (s.o.). Im KitaG steht auch, dass „Kinder, die eine wesentliche Behinderung (...) haben und leistungsberechtigt (...) sind, nach Möglichkeit in einer ortsnahen Kindertagesstätte (...) gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in einer Gruppe betreut werden sollen.“ Aus dieser Soll-Bestimmung meinen manche Kommunen immer noch ableiten zu können, dass sie die Familien an die vorhandenen heilpädagogischen Kitas verweisen können, oft sogar mit Fahrdienst in die Nachbargemeinde. Dabei sind sie im gleichen Paragrafen dazu aufgefordert, als örtlicher Träger auf die gemeinsame Betreuung, Erziehung und Bildung hinzuwirken. Bisher scheint es manchmal mit dem Integrationsplatz nur unter Androhung des Klagewegs zu klappen.

Obwohl die heilpädagogischen Einrichtungen personell und materiell gut ausgestattet sind, wählen Eltern sie oft aufgrund nicht vorhandener inklusiver/integrativer Angebote. Während der Kindergartenzeit haben sie dann aufgrund der Entfernung nur wenig direkten Kontakt zu den Fachkräften oder anderen Familien. Was viele nicht wissen: Für Kinder mit traumatischen Erfahrungen oder Kinder, denen der Bindungsaufbau schwerfällt, kann ein Fahrdienst eine hohe Belastung darstellen.

DIE LÖSUNG:
Das Land Niedersachsen stellt in Bezug auf den Rechtsanspruch Kinder mit und ohne Behinderung gleich und gewährt allen Kindern einen Platz im allgemeinen Bildungssystem. Damit werden die Rahmenbedingungen für erfolgreiche Entwicklungsverläufe geschaffen („Kinder lernen von Kindern“) und das Wunsch- und Wahlrecht auf eine wohnortnahe Betreuung auch für Eltern von Kindern mit festgestelltem Förderbedarf umgesetzt. So kann Erziehungspartnerschaft gelebt werden.

Barriere 3: Finanzielle Ungleichbehandlung integrative Kita und heilpädagogische Kita

Bisher werden in integrativen Kindergartengruppen die anteiligen Personalkosten einer heilpädagogischen Fachkraft erstattet und eine Sachkostenpauschale gewährt, unabhängig vom Umfang des Unterstützungsbedarfs des Kindes. In den meisten Gruppen sind die maximal vier Plätze für Kinder mit Eingliederungshilfe belegt. Niedersachsen ist das einzige Bundesland, in dem immer noch mehr Kinder mit Behinderung eine heilpädagogische Einrichtung besuchen als in integrativen Gruppen betreut werden.(5) Fast die Hälfte aller deutschen Sonderkindergärten befindet sich in Niedersachsen.

Bei der Finanzierung dieser heilpädagogischen Kindergärten gibt es derzeit zwei Hilfebedarfsgruppen: für Kinder mit einem höheren Bedarf an Unterstützung wird dort mehr Eingliederungshilfe gezahlt. Wenn sie eine Autismus-Diagnose haben, kommen weitere Leistungen dazu. Integrative Gruppen hingegen erhalten für alle Kinder mit Beeinträchtigung die gleiche finanzielle Unterstützung. Dieser Betrag orientiert sich an der unteren Hilfebedarfsgruppe. Ein Platz in einer heilpädagogischen Kita ist also fast doppelt so kostenintensiv, bei der Förderung von autistischen Kindern sogar dreimal so kostenintensiv wie ein Integrationsplatz. Durch diese Pauschalierung erfahren Kinder mit großem Unterstützungsbedarf in Integrationsgruppen eine deutliche Benachteiligung. Entweder erhalten sie nicht die notwendige Förderung und bleiben trotz Integrationsplatz unterversorgt oder sie werden entgegen dem Elternwunsch gar nicht erst in die Gruppe aufgenommen, weil „die Beeinträchtigung zu schwer“ ist. Das ist besonders tragisch, als man schon lange um die positiven Effekte der Kindergruppe auf die Entwicklungsverläufe von Kindern mit Beeinträchtigung weiß. Es gibt eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die Eltern die Rechtmäßigkeit einer zusätzlichen Eingliederungshilfe bestätigt haben. Doch wer geht schon diesen Weg?(6)

DIE LÖSUNG:
Auch in integrativen Gruppen wird bedarfsdeckende Eingliederungshilfe gewährt. Der Stundenumfang der heilpädagogischen Förderung wird nicht länger mit Pauschalen gedeckelt. Anhand von Hilfebedarfsgruppen kann der Einsatz heilpädagogischer Unterstützung bemessen werden. Durch die Öffnung heilpädagogischer Kitas für alle Kinder im Stadtteil ist es möglich, finanzielle Ressourcen zu verteilen und diese für den Ausbau und eine bessere Ausstattung von integrativen/inklusiven Kitas zu nutzen.

Barriere 4: Benachteiligung von Kindern und Kitas mit Einzelintegration

Steht kein Platz in einer Integrationsgruppe zur Verfügung oder wird ein Bedarf eines Kindes im laufenden Kita-Jahr festgestellt, erfolgt häufig eine Einzelintegrationsmaßnahme in einer Regelgruppe. Dies regelte früher der Einzelintegrationserlass, der auch nach Ablauf der Gültigkeit weiter Anwendung findet. Bei Aufnahme eines Kindes mit festgestelltem Förderbedarf erfolgt eine Reduzierung der Gruppengröße um fünf Plätze, es werden wöchentlich 10 Stunden heilpädagogischer Förderung bewilligt. Ähnliche Regelungen gelten derzeit für viele Kinder mit Beeinträchtigung, die in Niedersachsen eine Krippe besuchen.

Für die meisten Kinder mit Behinderung kann unter diesen Bedingungen die Teilhabe am Bildungsangebot der Kita nicht sichergestellt werden. Viele Situationen, in denen sie Unterstützung brauchen, sind unbegleitet.

Abgesehen von diesen unzureichenden Rahmenbedingungen wirkt sich auch der Fachkräftemangel auf die Versorgung der Kinder in Einzelintegration aus. Befristete Arbeitsplätze mit nur 10 Wochenstunden lassen sich kaum besetzen, so dass viele Einzelintegrationsmaßnahmen gar nicht zustande kommen und Kinder mit festgestelltem Bedarf unversorgt bleiben.

DIE LÖSUNG:
Wo Einzelintegrationsmaßnahmen infrastrukturell erforderlich sind, darf der Umfang der heilpädagogischen Förderung nicht gedeckelt sein. Wenn notwendig, muss eine heilpädagogische Fachkraft in Vollzeit beschäftigt werden. Sie stellt sicher, dass bei der inklusiven Förderung von Kindern mit Beeinträchtigungen ihre Entwicklungsbedürfnisse Berücksichtigung finden.

Barriere 5: Unzureichende Ausstattung der integrativen Krippen

Mit der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Krippenplatz wurden in Niedersachsen erfreulicherweise keine „Sonder“-Krippen gegründet. Dass damit die Bereitstellung von ausreichend Krippenplätzen auch für Kinder mit Beeinträchtigung verpflichtend ist, scheint vielen kommunalen Kita-Planer*innen jedoch nicht klar zu sein. Jugendämter verweisen Eltern z.T. an Tagespflege, doch dort ist rechtlich keine teilstationäre heilpädagogische Leistung möglich. Für die heilpädagogische Begleitung dieser jungen Kinder in Krippen sind nur 10-12 Stunden wöchentlich vorgesehen. Dies reicht nur selten aus. Hinzu kommt die anspruchsvolle Zusammenarbeit mit Eltern und die Teamarbeit. Bei der Planung wurde von landesweit 1500 Kindern ausgegangen. Diese Zahl wurde bei weitem nicht erreicht, man könnte also die finanzielle Ausstattung des einzelnen Platzes aufstocken und würde das ursprüngliche Budget vermutlich nicht ausschöpfen. Darüber hinaus reicht die gezahlte Pauschale nur für das Gehalt einer Berufsanfänger*in. Dies benachteiligt Kitas, die erfahrene Kräfte beschäftigen.

DIE LÖSUNG:
Auch für die Altersgruppe der Kinder unter 3 Jahren ist der Rechtsanspruch für Kinder mit Beeinträchtigungen zu konkretisieren. So wird den Kommunen deutlich gemacht, dass sie Plätze bereithalten müssen, weil Eltern notfalls diesen Anspruch einklagen werden. Das Recht wäre unserer Ansicht nach auch derzeit schon auf ihrer Seite – doch nur wenige Eltern haben Kraft und Mut für einen solchen Prozess. Wie in den anderen Altersgruppen auch, darf für Kinder unter drei Jahren der Umfang der heilpädagogischen Förderung nicht gedeckelt sein.

Fazit

Die Verfasser*innen sind sich darüber im Klaren, dass die Gestaltung dieses Übergangs ein großes Unterfangen ist. Die bisher pauschalierte Eingliederungshilfe der Integrationsgruppen durch eine Neufassung des Kitagesetzes und einen Landesrahmenvertrag abzulösen, der eine bedarfsdeckende Versorgung in einem inklusiven Kita-System gewährleistet, ist ein Prozess der gut durchdacht werden muss. Die fünf akuten Problemlagen aus der niedersächsischen Praxis müssen den Verhandelnden bekannt sein, damit sie die Chance nutzen, jetzt die Situation im Sinne der betroffenen Familien zu verbessern.


Anmerkungen:

(1) https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/w/files/umsetzungsstand/uebergangsregelungen/niedersachsen/anlage-01_01270-uebergangsvereinbarung-fuer-kinder-und-jugendliche-zur-umsetzung-des-bundesteilhabegesetzes-in-niedersachsen.pdf

(2) https://www.ms.niedersachsen.de/download/140624/AKTIONSPLAN_INKLUSION_2019_2020.pdf


(3) Lesetipp: AuflagE Inklusion – Ein Themenheft zum Umgang mit Vielfalt in Elterninitiativen http://lage-ev.de/fileadmin/pdf/Auflage_1_19.pdf

(4) https://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Soziales/Kinder-Jugendliche/Kinderbetreuung/Kindertagesst%C3%A4tten-in-der-Stadt-Hannover/Auf-dem-Weg-zur-Inklusion

(5) https://www.laendermonitor.de/de/vergleich-bundeslaender-daten/kinder-und-eltern/inklusion/kinder-mit-eingliederungshilfe-in-kitas-nach-betreuungsform?tx_itaohyperion_pluginview%5Baction%5D=chart&tx_itaohyperion_pluginview%5Bcontroller%5D=PluginView&cHash=1148067f14ba785abd922ceb964068e3

(6) Kita-aktuell November 2018 „Gleiche Förderung nur auf dem Klageweg?“ http://www.buendnis-fuer-kinder-nds.de/fileadmin/Kita_Aktuell_Mehrbedarf.pdf


Zur Autorin: Birgit Rauschke ist Erzieherin, heilpädagogische Fachkraft und Marte Meo-Practitioner. Ehrenamtlich engagiert sie sich im Verein Mittendrin Hannover e.V. Im Hauptberuf ist sie bei der Beratungsstelle der Fachkräfteoffensive für Erzieherinnen und Erzieher beschäftigt.


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