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Leitlinien, Hygienregeln und FAQ's für Niedersachsen
- karstenherrmann
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3 Jahre 7 Monate her - 3 Jahre 7 Monate her #177
von karstenherrmann
Regelbetrieb unter Coronabedingungen wurde erstellt von karstenherrmann
Regelbetrieb in Zeiten von Corona
Veröffentlicht: 05. August 2020
Für den ab dem 01.08. geltenden Regelbetrieb für KiTas hat das
Niedersächsische Kultusministerium eine aktualisierte FAQ-Liste sowie
einen aktualisierten Leitfaden und Rahmenhygieneplan erstellt. Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
Bleibt das Gebot der strikten Trennung der Gruppen bestehen?
Was ist bei Aufnahmegesprächen und während der Eingewöhnungszeit zu beachten?
Aktualisierte Informationen sind jeweils auf der S eite des Niedersächsischen Kultusministerium zu finden.
Veröffentlicht: 05. August 2020
Für den ab dem 01.08. geltenden Regelbetrieb für KiTas hat das
Niedersächsische Kultusministerium eine aktualisierte FAQ-Liste sowie
einen aktualisierten Leitfaden und Rahmenhygieneplan erstellt. Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
Bleibt das Gebot der strikten Trennung der Gruppen bestehen?
- Nein. Das Gebot der strikten Trennung der Gruppen innerhalb des Gebäudes und auch auf dem Außengelände der Kindertageseinrichtungen kann
aufgehoben werden. Es ist den Trägern der Einrichtungen und den
Einrichtungsleitungen jedoch möglich, eigenverantwortlich an der
Trennung der Gruppen festzuhalten.
- Ja. Offene und teiloffene Betreuungskonzepte sind wieder zulässig und können umgesetzt werden.
- Jede einzelne Kindertageseinrichtung und Kindertagespflegestelle muss ein auf die COVID-19-Situation ausgerichtetes Hygienekonzept
aufstellen und einhalten. Der angepasste Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung gibt hierfür Leitlinien und Empfehlungen.
- Die Eltern sind verantwortlich dafür, dass ein Kind fieberfrei zur Einrichtung geht und in den letzten 14 Tagen keine Kontakte zu an
COVID-19-erkrankten oder SARS-CoV-2-positiv getesteten Personen hatte.
Bei einem banalen Infekt ohne deutliche Beeinträchtigung des
Wohlbefindens (z.B. nur Schnupfen, leichter Husten) kann die
Kindertageseinrichtung besucht werden. Dies gilt auch bei
Vorerkrankungen (z.B. Heuschnupfen, Pollenallergie).Bei Infekten mit
einem ausgeprägtem Krankheitswert (z.B. Husten, Halsschmerzen, erhöhte
Temperatur) muss die Genesung abgewartet werden. - Nach 48 Stunden Symptomfreiheit kann die Kindertageseinrichtung ohne weitere Auflagen (d.h. ohne ärztliches Attest, ohne Corona-Test) wieder
besucht werden, wenn kein wissentlicher Kontakt zu einer bestätigten
Covid-19 Erkrankung bekannt ist. - Bei schwererer Symptomatik, zum Beispiel mit Fieber ab 38,5°C oder akutem, unerwartet aufgetreten Infekt (insb. der Atemwege) mit
deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder anhaltendem starken
Husten, der nicht durch eine Vorerkrankung erklärbar ist, sollte bitte
unbedingt ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Ärztin oder
der Arzt wird dann entscheiden, ob ggf. auch eine Testung auf Corona
durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zum
Besuch der Kindertageseinrichtung zu beachten sind. - Ein tägliches „prophylaktisches“ Fiebermessen der Kinder in der Kindertageseinrichtung ist nicht zielführend. Jedenfalls aber wäre vorab
eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Besser ist es,
ggf. im konkreten Verdachtsfall Fieber zu messen, die
Erziehungsberechtigten zu informieren und das Kind bei Anzeichen für
eine schwere Infektion abholen zu lassen.
- Es sind grundsätzlich die Personalstandards nach KiTaG und den Durchführungsverordnungen einzuhalten. Es kann aber in Einzelfällen
aufgrund des Schutzes besonders gefährdeter Personen oder im Falle von
Erkrankungen zu Personalausfällen kommen. In diesen konkreten Fällen
können die Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über
Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) und der Verordnung über
Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie
über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) zur Qualifikation
des erforderlichen Personals nicht eingehalten werden. Die
Einrichtungsträger, denen die Einhaltung der Personalstandards unter
Ausschöpfung aller Vertretungsreserven und unter Heranziehung
zusätzlicher Kräfte nicht möglich ist, können im Einzelfall von den
Personalvorgaben abweichen. Anstelle einer Fachkraft können die
Einrichtungsträger nach Abstimmung mit dem örtlichen Träger oder der
Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13
Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, eine andere geeignete Person (zum
Beispiel Bundesfreiwilligendienstleistende, Personen im Freiwilligen
Sozialen Jahr, Eltern) mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten
betrauen. Voraussetzung ist, dass permanent mindestens eine
sozialpädagogische Fachkraft in der Gruppe tätig ist. Diese Möglichkeit
soll zunächst bis zum 23.10.2020 (Ende der Herbstferien in den Schulen)
gegeben werden.
- Es sind grundsätzlich die Personalstandards nach KiTaG und den Durchführungsverordnungen einzuhalten. Für die Betreuung einer Gruppe
während des Regelbetriebs in Zeiten von Corona kann der
Fachkraft-Kind-Schlüssel im konkreten Einzelfall des erhöhten
Personalausfalls aufgrund von Erkrankungen oder aufgrund des Schutzes
besonders gefährdeter Personen von den rechtlichen Anforderungen
abweichen.uch in diesen Fällen ist aber die Anwesenheit von zwei Kräften
je Gruppe, in der überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden,
anzustreben. - Auch wenn mehr als zehn Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung betreut werden, sollten nach Möglichkeit zwei Kräfte
eingesetzt werden. Eine der beiden Kräfte soll eine Qualifizierung gem. §
4 KiTaG aufweisen.
- Es sind grundsätzlich die Personalstandards nach KiTaG und den Durchführungsverordnungen einzuhalten. Sofern im konkreten Einzelfall
eine Fachkraft coronabedingt ausfällt, kann der Träger einer
Kindertageseinrichtung einmalig je Gruppe anstelle einer Fachkraft eine
andere geeignete Person (zum Beispiel Bundesfreiwilligendienstleistende,
Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr, Eltern) mit der Wahrnehmung von
Aufsichtspflichten betrauen. Voraussetzung ist, dass mindestens eine
sozialpädagogische Fachkraft in der Gruppe zeitgleich tätig ist. Der
Träger muss sich im Falle nicht ausreichend verfügbarer Fach- und
Betreuungskräfte zudem vor dem Einsatz einer anderen geeigneten Person
mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe oder der
Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13
Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, abstimmen. Diese Möglichkeit soll
zunächst bis zum 23.10.2020 (Ende der Herbstferien in den Schulen)
gegeben werden. - Hinweis: Der Einsatz ungelernter Kräfte ist eine Möglichkeit, die die Landesregierung in dieser Notlage zur Unterstützung der
Kindertageseinrichtungen eröffnet hat. Der Einsatz ungelernter Kräfte
ist aus pädagogischer Sicht selbstredend nicht gleichrangig zum Einsatz
von Fachkräften. Daher sollte auf diese Möglichkeit nur dann
zurückgegriffen werden, wenn das Betreuungsangebot anders nicht
aufrechterhalten werden kann.
- Eine Person ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174 c, 176
bis 180 a, 181 a, 182 bis 184 g, 184 i, 201 a Abs. 3, den §§ 225, 232,
232 a, 233, 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt
worden ist. Der Träger der Kindertagesstätte soll sich vor dem ersten
Einsatz der Person daher ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen
lassen.
- In Zeiten von Corona ist auf die Wahrung des Kindeswohls in den Einrichtungen ein besonderes Augenmerk zu legen. Die insbesondere bei
steigenden Fallzahlen angespanntere generelle gesellschaftliche Lage,
die Belastungen in den Familien und der teilweise nicht zu vermeidende
Einsatz von weiteren geeigneten Personen zur Wahrnehmung der
Aufsichtspflichten können sich gegebenenfalls auch auf die Kinder
auswirken. Ereignisse oder Entwicklungen, die auf eine Beeinträchtigung
des Wohl der Kinder und Jugendlichen hindeuten, sind dem Landesjugendamt
anzuzeigen. Die zuständigen Kolleginnen und Kollegen der Fachdienste
des Niedersächsischen Kultusministeriums stehen für Informationen,
Beratungen und Hilfestellungen gerne zur Verfügung.
- Ja. Sofern genehmigte Plätze nicht belegt sind, ist die Neuaufnahme von Kindern im Regelbetrieb in Zeiten von Corona zulässig.
Was ist bei Aufnahmegesprächen und während der Eingewöhnungszeit zu beachten?
- Für Aufnahmegespräche neuer Kinder sowie während der Eingewöhnungszeit eines Kindes ist die Anwesenheit einer
Erziehungsberechtigten oder eines Erziehungsberechtigten aus
pädagogischen Gründen erforderlich. Die Erziehungsberechtigte oder der
Erziehungsberechtigte soll während der Anwesenheit in der
Eingewöhnungsphase eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
- Der Betreuungsumfang des Regelbetriebs in Zeiten von Corona entspricht grundsätzlich dem im Betreuungsvertrag festgelegten
Betreuungsumfang. Es kann allenfalls aufgrund konkreter
Personalausfälle, die nicht kompensiert werden können, im konkreten
Einzelfall zu Abweichungen kommen.
- Sofern in der Übergangsphase ausreichend qualifiziertes Personal in der Einrichtung zur Verfügung steht, gelten hinsichtlich der Umsetzung
des Bildungsauftrags die Vorgaben der §§ 2 und 3 des KiTaG,
konkretisiert im Orientierungsplan für Bildung und Erziehung (online
abrufbar unter: www.mk.niedersachsen.de). So müssen die
Kindertageseinrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung unter
Einbezug der eigenen pädagogischen Konzeption nach Möglichkeit wieder
umfassend Rechnung tragen. Dies gilt auch für die individuelle und
differenzierte Sprachbildung und Sprachförderung im letzten Jahr vor der
Einschulung. Da Singen oder dialogische Sprechübungen Tröpfchen über
eine größere Distanz als 1,5 m transportieren können, sollten diese
Angebote vorzugsweise im Freien angeboten werden. Dies empfiehlt sich
auch für Bewegungsangebote und sportliche Aktivitäten.
- Die Nutzung von gruppenübergreifenden Räumlichkeiten, wie z. B. der Mehrzweck- oder Bewegungsraum, Flure oder Differenzierungsräume, ist
ebenfalls wieder möglich. Der Rahmen-Hygieneplan ist umzusetzen.
Insbesondere sollte regelmäßig gut durchlüftet werden (Stoßlüftung).
- Sofern Gemeinschaftsräume/Mensen für das Mittagessen genutzt werden, gilt ebenfalls, dass sich die jeweiligen Gruppen mit den diesen Gruppen
zugeordneten Mitarbeitenden getrennt voneinander dort aufhalten. Die
Anzahl der Tische ist zu reduzieren und diese sind (in Gruppengröße)
möglichst weit räumlich getrennt aufzustellen. Nach Möglichkeit sollten
die Mahlzeiten in den Gruppenräumen eingenommen werden.
- Sportliche Bewegungsaktivitäten können auch in geschlossenen Räumen wieder stattfinden. Dabei sollten bewegungsintensive Aktivitäten sowie
Situationen, in denen alle Kinder auf sehr engem Raum zusammenstehen,
vermieden werden. Außenflächen sind zu bevorzugen.
- Die Sanitärobjekte sind regelmäßig auf Funktions- und Hygienemängel zu prüfen und ggf. umgehend Instand zu setzen.
- Wickelauflagen sind unmittelbar nach Nutzung zu desinfizieren.
- Die Sanitärbereiche sollten ferner bei planbaren Aufenthalten – etwa beim Zähneputzen oder Händewaschen – örtlich und/oder zeitlich versetzt
von den einzelnen Gruppen genutzt werden.
- Ja, im Grundsatz schon. Bei der Durchführung von Veranstaltungen und Ausflügen sind jedoch der jeweils aktuelle Stand der Niedersächsischen
Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des
Corona-Virus sowie der gültige Rahmen-Hygieneplan unbedingt zu
beachten. Die hier beschriebenen Vorgaben sind stets einzuhalten. - Feiern und Veranstaltungen mit Eltern sollten generell bevorzugt im Freien und mit einer möglichst geringen Anzahl von Menschen durchgeführt
werden. Von besonders kontaktintensiven Veranstaltungen, bei denen
insbesondere auch regelmäßiges und richtiges Lüften (mehrere Minuten
Stoß- bzw. Querlüftung) nicht möglich ist, wird abgeraten. Dies betrifft
etwa die Übernachtung in einer Kindertageseinrichtung,
Aktualisierte Informationen sind jeweils auf der S eite des Niedersächsischen Kultusministerium zu finden.
Letzte Änderung: 3 Jahre 7 Monate her von karstenherrmann.
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