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Novelle KitaG -Stellungnahme an Frau Wontorra aus Sicht einer Mutter

3 Jahre 2 Monate her #298 von daniela-bernd@t-online.de
Sehr geehrte Frau Wontorra,
nun sind schon wieder 1,5 Jahre vergangen zum Thema Inklusion in der frühkindlichen Bildung und der damit verbundenen Anfrage der Landeselternvertretung.

Nun muss ich feststellen das im neuen Entwurf KitaG wieder kein Rechtsanspruch auf inklusive Betreuung von körperlich und/oder geistig behinderten Kindern verankert wurde. Wieder eine "Kann" oder "Soll" Richtlinie. Diese Ungleichbehandlung betrifft unabhängig der Überarbeitung des SGB VIII vorallendingen wieder die Kinder die Anspruch auf Eingliederungshilfe gem. § 99 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der am 31.12.2019 geltenden Fassung haben. Warum ist das so?

Laut beigefügtem Entwurf sollen im § 4 Abs. 7 Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden. Währenddessen im § 20 Abs 2 "nur" ein Rechtsanspruch auf eine Betreuung in einer heilpädagogischen Einrichtung eingeräumt wird. Mal ganz davon abgesehen das meiner Ansicht nach die angeführte Rechtsgrundlage des § 53 Abs.1 Satz 1 SGB XII keine Herleitung eines ausschließlichen Rechtsanspruches darauf zulässt. Denn die besagte Anspruchsgrundlage auf Eingliederungshilfe kann ebenso in einer inklusiv ausgerichteten Kita beansprucht werden. Oder sehe ich das falsch? Eine Einräumung des Wahlrechts der Betreuungsform auch in Hinsicht der 4. Reformstufe des BTHG und vorallendingen der langfristigen Umsetzung der UN-BRK sollte hier zwingend eingeräumt werden.

Gleichzeitig möchte das KM Regelungen hinsichtlich der gemeinsamen Betreuung von Behinderten und Nichtbehinderten Kindern in Form von Verordnungen runterbrechen (§ 39 Abs. 8 im Entwurf). Damit schaffen wir keine vernünftige Grundlage zur Inklusion. Bereits vor 1,5 Jahren hatten wir im Blick wie mit solchen Verordnungen umgegangen wird. Einrichtungen die ihre inklusiven Gruppen mit Herzblut und Engagement betreiben bleiben dabei angesichts der unterschiedlichen Handlungsweisen bei den Kostenträgern unter sich und müssen sich "durchwurschteln". Das schafft keine Transparenz.

Als letzter Punkt ist mir die Vorgehens- bzw. Handlungsweise gem. § 30 Abs. 1 des neuen Entwurfs unklar. Hauptsächlich liegt meine Skepsis im Satz 2. Zum einen wird eine zusätzliche Finanzhilfe gewährt, zum anderen gibt es diese dann aber nur wenn mindestens bei zwei Kindern ein heilpädagogischer Förderbedarf ....je Kind festgestellt wird. Betrifft das nun nur die Integrationsgruppen oder auch die heilpädagogischen Einrichtungen? Hierzu fehlt mir ein bisschen der Background. Sollte mit dieser Grundlage jedoch das sog. Pooling gem. § 116 SGB IX angesprochen werden geht das zu Lasten der Einrichtungen und der zu betreuenden behinderten Kindern die sowohl Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII als auch auf § 53 SGB XII alte Fassung haben. Meine Bedenken hierzu sind folgende: Wenn durch eine zusätzlich gewährte Finanzhilfe nach diesem Paragraphen finanzierte Assistenz (in welcher Art auch immer) bspw. krankheitsbedingt ausfällt und kein Ersatz geschaffen werden kann, würde es bedeuten das Kindern die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII zusteht die Betreuung versagt bleibt, denn sie haben wie oben erwähnt keinen Rechtsanspruch darauf. Währenddessen Eltern von Kinder die Eingliederungshilfe nach SGB VIII beziehen sich auf einen Rechtsanspruch berufen können?

Weiter sollten auch Kinder bedacht werden die eine Doppeldiagnose haben. Wie soll damit umgegangen werden? Eine Absprache zur Leistungserbringung zwischen den Kostenträgern ist gesetzlich u.a. auch im BTHG vorgesehen. Was passiert aber wenn 2 Kinder unterschiedlicher Behinderungen (eines Down-Syndrom und das andere traumatisiert) unterschiedliche Rechtsansprüche hinsichtlich einer Betreuung haben? Dem Down Kind steht nur ein Platz in einer heilpädagogischen Einrichtung zu, einem traumatisiertem Kind gewährt man nach § 35a SGB VIII einen Platz in einer Integrationsgruppe? Das kann doch nicht gewollt sein?

Sehr geehrte Frau Wontorra. Vielleicht sehe ich das alles zu schwarz, vielleicht fehlt mir auch der Blick zum "Großen Ganzen" und der damit einhergehenden Komplexität. Was mir aber nicht fehlt sind die Erfahrungswerte als Mutter eines Sohnes mit Down-Syndrom hinsichtlich Inklusion im Kita- und Krippenbereich. Eine Erfahrung die die Stärken und auch die Schwächen dieses Spektrums beinhalten die allen Eltern von behinderten Kindern mehr oder weniger bekannt sind.

Über eine Rückmeldung Ihrer Gedanken und Sichtweise zum neuen Entwurf des KitaG würde ich mich sehr freuen. Gibt es öffentliche Publikationen wie Statistiken, Bedarfsabfragen oder auch Umfragen speziell für die Inklusion in Niedersachsen die Sie mir empfehlen können?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
D. Bernd
(per Email abgesandt am 15.12.2020)
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