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Leitlinien, Hygienregeln und FAQ's für Niedersachsen

3 Jahre 7 Monate her - 3 Jahre 7 Monate her #177 von karstenherrmann
Regelbetrieb in Zeiten von Corona


Veröffentlicht: 05. August 2020


Für den ab dem 01.08. geltenden Regelbetrieb für KiTas hat das
Niedersächsische Kultusministerium eine aktualisierte FAQ-Liste sowie
einen aktualisierten Leitfaden und Rahmenhygieneplan erstellt. Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:


Bleibt das Gebot der strikten Trennung der Gruppen bestehen?
  • Nein. Das Gebot der strikten Trennung der Gruppen innerhalb des Gebäudes und auch auf dem Außengelände der Kindertageseinrichtungen kann
    aufgehoben werden. Es ist den Trägern der Einrichtungen und den
    Einrichtungsleitungen jedoch möglich, eigenverantwortlich an der
    Trennung der Gruppen festzuhalten.
Sind offene und teiloffene Betreuungskonzepte wieder möglich?
  • Ja. Offene und teiloffene Betreuungskonzepte sind wieder zulässig und können umgesetzt werden.
Welche Hygienemaßnahmen gelten?
  • Jede einzelne Kindertageseinrichtung und Kindertagespflegestelle muss ein auf die COVID-19-Situation ausgerichtetes Hygienekonzept
    aufstellen und einhalten. Der angepasste Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung gibt hierfür Leitlinien und Empfehlungen.
Dürfen erkrankte Kinder in die Betreuung kommen?
  • Die Eltern sind verantwortlich dafür, dass ein Kind fieberfrei zur Einrichtung geht und in den letzten 14 Tagen keine Kontakte zu an
    COVID-19-erkrankten oder SARS-CoV-2-positiv getesteten Personen hatte.
    Bei einem banalen Infekt ohne deutliche Beeinträchtigung des
    Wohlbefindens (z.B. nur Schnupfen, leichter Husten) kann die
    Kindertageseinrichtung besucht werden. Dies gilt auch bei
    Vorerkrankungen (z.B. Heuschnupfen, Pollenallergie).Bei Infekten mit
    einem ausgeprägtem Krankheitswert (z.B. Husten, Halsschmerzen, erhöhte
    Temperatur) muss die Genesung abgewartet werden.
  • Nach 48 Stunden Symptomfreiheit kann die Kindertageseinrichtung ohne weitere Auflagen (d.h. ohne ärztliches Attest, ohne Corona-Test) wieder
    besucht werden, wenn kein wissentlicher Kontakt zu einer bestätigten
    Covid-19 Erkrankung bekannt ist.
  • Bei schwererer Symptomatik, zum Beispiel mit Fieber ab 38,5°C oder akutem, unerwartet aufgetreten Infekt (insb. der Atemwege) mit
    deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder anhaltendem starken
    Husten, der nicht durch eine Vorerkrankung erklärbar ist, sollte bitte
    unbedingt ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Die Ärztin oder
    der Arzt wird dann entscheiden, ob ggf. auch eine Testung auf Corona
    durchgeführt werden soll und welche Aspekte für die Wiederzulassung zum
    Besuch der Kindertageseinrichtung zu beachten sind.
  • Ein tägliches „prophylaktisches“ Fiebermessen der Kinder in der Kindertageseinrichtung ist nicht zielführend. Jedenfalls aber wäre vorab
    eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen. Besser ist es,
    ggf. im konkreten Verdachtsfall Fieber zu messen, die
    Erziehungsberechtigten zu informieren und das Kind bei Anzeichen für
    eine schwere Infektion abholen zu lassen.
Welche Personalstandards sind einzuhalten?
  • Es sind grundsätzlich die Personalstandards nach KiTaG und den Durchführungsverordnungen einzuhalten. Es kann aber in Einzelfällen
    aufgrund des Schutzes besonders gefährdeter Personen oder im Falle von
    Erkrankungen zu Personalausfällen kommen. In diesen konkreten Fällen
    können die Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über
    Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) und der Verordnung über
    Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie
    über die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) zur Qualifikation
    des erforderlichen Personals nicht eingehalten werden. Die
    Einrichtungsträger, denen die Einhaltung der Personalstandards unter
    Ausschöpfung aller Vertretungsreserven und unter Heranziehung
    zusätzlicher Kräfte nicht möglich ist, können im Einzelfall von den
    Personalvorgaben abweichen. Anstelle einer Fachkraft können die
    Einrichtungsträger nach Abstimmung mit dem örtlichen Träger oder der
    Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13
    Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, eine andere geeignete Person (zum
    Beispiel Bundesfreiwilligendienstleistende, Personen im Freiwilligen
    Sozialen Jahr, Eltern) mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten
    betrauen. Voraussetzung ist, dass permanent mindestens eine
    sozialpädagogische Fachkraft in der Gruppe tätig ist. Diese Möglichkeit
    soll zunächst bis zum 23.10.2020 (Ende der Herbstferien in den Schulen)
    gegeben werden.
Wie viele Fachkräfte sind für die Betreuung in einer Gruppe erforderlich?
  • Es sind grundsätzlich die Personalstandards nach KiTaG und den Durchführungsverordnungen einzuhalten. Für die Betreuung einer Gruppe
    während des Regelbetriebs in Zeiten von Corona kann der
    Fachkraft-Kind-Schlüssel im konkreten Einzelfall des erhöhten
    Personalausfalls aufgrund von Erkrankungen oder aufgrund des Schutzes
    besonders gefährdeter Personen von den rechtlichen Anforderungen
    abweichen.uch in diesen Fällen ist aber die Anwesenheit von zwei Kräften
    je Gruppe, in der überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden,
    anzustreben.
  • Auch wenn mehr als zehn Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung betreut werden, sollten nach Möglichkeit zwei Kräfte
    eingesetzt werden. Eine der beiden Kräfte soll eine Qualifizierung gem. §
    4 KiTaG aufweisen.
Kann ein Träger eine andere geeignete Person mit der Wahrung von Aufsichtspflichten betrauen?
  • Es sind grundsätzlich die Personalstandards nach KiTaG und den Durchführungsverordnungen einzuhalten. Sofern im konkreten Einzelfall
    eine Fachkraft coronabedingt ausfällt, kann der Träger einer
    Kindertageseinrichtung einmalig je Gruppe anstelle einer Fachkraft eine
    andere geeignete Person (zum Beispiel Bundesfreiwilligendienstleistende,
    Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr, Eltern) mit der Wahrnehmung von
    Aufsichtspflichten betrauen. Voraussetzung ist, dass mindestens eine
    sozialpädagogische Fachkraft in der Gruppe zeitgleich tätig ist. Der
    Träger muss sich im Falle nicht ausreichend verfügbarer Fach- und
    Betreuungskräfte zudem vor dem Einsatz einer anderen geeigneten Person
    mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe oder der
    Gemeinde, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13
    Abs. 1 Nds. AG SGB VIII wahrnimmt, abstimmen. Diese Möglichkeit soll
    zunächst bis zum 23.10.2020 (Ende der Herbstferien in den Schulen)
    gegeben werden.
  • Hinweis: Der Einsatz ungelernter Kräfte ist eine Möglichkeit, die die Landesregierung in dieser Notlage zur Unterstützung der
    Kindertageseinrichtungen eröffnet hat. Der Einsatz ungelernter Kräfte
    ist aus pädagogischer Sicht selbstredend nicht gleichrangig zum Einsatz
    von Fachkräften. Daher sollte auf diese Möglichkeit nur dann
    zurückgegriffen werden, wenn das Betreuungsangebot anders nicht
    aufrechterhalten werden kann.
Wann ist eine andere Person nicht geeignet für die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten in Kindertageseinrichtungen?
  • Eine Person ist insbesondere dann nicht geeignet, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174 c, 176
    bis 180 a, 181 a, 182 bis 184 g, 184 i, 201 a Abs. 3, den §§ 225, 232,
    232 a, 233, 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt
    worden ist. Der Träger der Kindertagesstätte soll sich vor dem ersten
    Einsatz der Person daher ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen
    lassen.
Was ist mit Blick auf das Kindeswohl in Zeiten von Corona zu beachten?
  • In Zeiten von Corona ist auf die Wahrung des Kindeswohls in den Einrichtungen ein besonderes Augenmerk zu legen. Die insbesondere bei
    steigenden Fallzahlen angespanntere generelle gesellschaftliche Lage,
    die Belastungen in den Familien und der teilweise nicht zu vermeidende
    Einsatz von weiteren geeigneten Personen zur Wahrnehmung der
    Aufsichtspflichten können sich gegebenenfalls auch auf die Kinder
    auswirken. Ereignisse oder Entwicklungen, die auf eine Beeinträchtigung
    des Wohl der Kinder und Jugendlichen hindeuten, sind dem Landesjugendamt
    anzuzeigen. Die zuständigen Kolleginnen und Kollegen der Fachdienste
    des Niedersächsischen Kultusministeriums stehen für Informationen,
    Beratungen und Hilfestellungen gerne zur Verfügung.
Ist die Neuaufnahme von Kindern zulässig?
  • Ja. Sofern genehmigte Plätze nicht belegt sind, ist die Neuaufnahme von Kindern im Regelbetrieb in Zeiten von Corona zulässig.

Was ist bei Aufnahmegesprächen und während der Eingewöhnungszeit zu beachten?
  • Für Aufnahmegespräche neuer Kinder sowie während der Eingewöhnungszeit eines Kindes ist die Anwesenheit einer
    Erziehungsberechtigten oder eines Erziehungsberechtigten aus
    pädagogischen Gründen erforderlich. Die Erziehungsberechtigte oder der
    Erziehungsberechtigte soll während der Anwesenheit in der
    Eingewöhnungsphase eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
Welchen zeitlichen Umfang hat die Betreuung während des Regelbetriebs in Zeiten von Corona?
  • Der Betreuungsumfang des Regelbetriebs in Zeiten von Corona entspricht grundsätzlich dem im Betreuungsvertrag festgelegten
    Betreuungsumfang. Es kann allenfalls aufgrund konkreter
    Personalausfälle, die nicht kompensiert werden können, im konkreten
    Einzelfall zu Abweichungen kommen.
Ist der Bildungsauftrag während des Regelbetriebs in Zeiten von Corona umzusetzen?
  • Sofern in der Übergangsphase ausreichend qualifiziertes Personal in der Einrichtung zur Verfügung steht, gelten hinsichtlich der Umsetzung
    des Bildungsauftrags die Vorgaben der §§ 2 und 3 des KiTaG,
    konkretisiert im Orientierungsplan für Bildung und Erziehung (online
    abrufbar unter: www.mk.niedersachsen.de). So müssen die
    Kindertageseinrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung unter
    Einbezug der eigenen pädagogischen Konzeption nach Möglichkeit wieder
    umfassend Rechnung tragen. Dies gilt auch für die individuelle und
    differenzierte Sprachbildung und Sprachförderung im letzten Jahr vor der
    Einschulung. Da Singen oder dialogische Sprechübungen Tröpfchen über
    eine größere Distanz als 1,5 m transportieren können, sollten diese
    Angebote vorzugsweise im Freien angeboten werden. Dies empfiehlt sich
    auch für Bewegungsangebote und sportliche Aktivitäten.
Was ist in Bezug auf die Nutzung von Funktions- und Gemeinschaftsräumen zu beachten?
  • Die Nutzung von gruppenübergreifenden Räumlichkeiten, wie z. B. der Mehrzweck- oder Bewegungsraum, Flure oder Differenzierungsräume, ist
    ebenfalls wieder möglich. Der Rahmen-Hygieneplan ist umzusetzen.
    Insbesondere sollte regelmäßig gut durchlüftet werden (Stoßlüftung).
Was ist in Bezug auf die Einnahme des Mittagessens zu beachten?
  • Sofern Gemeinschaftsräume/Mensen für das Mittagessen genutzt werden, gilt ebenfalls, dass sich die jeweiligen Gruppen mit den diesen Gruppen
    zugeordneten Mitarbeitenden getrennt voneinander dort aufhalten. Die
    Anzahl der Tische ist zu reduzieren und diese sind (in Gruppengröße)
    möglichst weit räumlich getrennt aufzustellen. Nach Möglichkeit sollten
    die Mahlzeiten in den Gruppenräumen eingenommen werden.
Wie sieht es mit Bewegungsaktivitäten in geschlossenen Räumen aus?
  • Sportliche Bewegungsaktivitäten können auch in geschlossenen Räumen wieder stattfinden. Dabei sollten bewegungsintensive Aktivitäten sowie
    Situationen, in denen alle Kinder auf sehr engem Raum zusammenstehen,
    vermieden werden. Außenflächen sind zu bevorzugen.
Was ist in Bezug auf den Wasch- und Sanitärbereich zu beachten?
  • Die Sanitärobjekte sind regelmäßig auf Funktions- und Hygienemängel zu prüfen und ggf. umgehend Instand zu setzen.
  • Wickelauflagen sind unmittelbar nach Nutzung zu desinfizieren.
  • Die Sanitärbereiche sollten ferner bei planbaren Aufenthalten – etwa beim Zähneputzen oder Händewaschen – örtlich und/oder zeitlich versetzt
    von den einzelnen Gruppen genutzt werden.
Dürfen Feiern und Veranstaltungen gefeiert werden?
  • Ja, im Grundsatz schon. Bei der Durchführung von Veranstaltungen und Ausflügen sind jedoch der jeweils aktuelle Stand der Niedersächsischen
    Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des
    Corona-Virus sowie der gültige Rahmen-Hygieneplan unbedingt zu
    beachten. Die hier beschriebenen Vorgaben sind stets einzuhalten.
  • Feiern und Veranstaltungen mit Eltern sollten generell bevorzugt im Freien und mit einer möglichst geringen Anzahl von Menschen durchgeführt
    werden. Von besonders kontaktintensiven Veranstaltungen, bei denen
    insbesondere auch regelmäßiges und richtiges Lüften (mehrere Minuten
    Stoß- bzw. Querlüftung) nicht möglich ist, wird abgeraten. Dies betrifft
    etwa die Übernachtung in einer Kindertageseinrichtung,

Aktualisierte Informationen sind jeweils auf der S eite des Niedersächsischen Kultusministerium zu finden.
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