Urheberrecht bei Social Media: Was ist zu beachten?

Obwohl die sozialen Medien aufgrund eines mangelnden Datenschutzes immer wieder in der Kritik stehen, sind Facebook, Instagram und Co. nicht mehr aus unserem Alltag wegzudenken. Es gibt aber noch ein weiteres Rechtsgebiet, welches im Umgang mit Social Media zu wenig Beachtung erhält: das Urheberrecht. Das Wichtigste, was hier zu berücksichtigen ist, lesen Sie im folgenden Artikel.

Umgang mit urheberrechtlich geschütztem Material

Mit dem Urheberrecht soll zum einen der Schutz eines Werkes und zum anderen eine angemessene Vergütung des Schöpfers sichergestellt werden. In erster Linie geschieht dies mithilfe von Lizenzverträgen: Für eine finanzielle Gegenleistung stellt der Urheber die eingeschränkten Nutzungsrechte seines Werkes zur Verfügung. In dem Vertrag werden somit Beschränkungen festgelegt, in welchem Zeitraum, in welchen Ländern sowie in Verbindung mit welchen Inhalten das Werk vom Nutzer publiziert werden darf.

Lizenzverträge genau prüfen

Bilddatenbanken zum Beispiel stellen urheberrechtlich geschützte Fotos auf ihrer Plattform zur Verfügung. Bevor diese verwendet werden dürfen, sind jedoch die einfachen Nutzungsrechte für eine geringe finanzielle Entschädigung zu erwerben. In dem Lizenzvertrag ist etwa geregelt, ob das Foto ausschließlich für private oder auch für werbliche Zwecke genutzt werden darf. Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn oftmals ist die Verwendung der Bilder in den sozialen Netzwerken ausgeschlossen. Die Lizenzverträge sollten daher eingehend geprüft und nach dem gewünschten Zweck abgesucht werden.

Hohe Abmahngefahr in Social Media

Innerhalb der sozialen Medien sind meist Fotos, Videos und Musik vom Urheberrecht betroffen. Eine Verbreitung ohne einen vorliegenden Lizenzvertrag stellt jedoch eine Urheberrechtsverletzung dar. In solch einem Fall besteht die Gefahr, abgemahnt zu werden und hohe Schadensersatzforderungen zahlen zu müssen. Dabei wissen die Nutzer beim Liken und Teilen oftmals nicht, dass sie damit gegen das Gesetz verstoßen. Da es beispielsweise Anwälte gibt, die sich darauf spezialisiert haben, gezielt nach Urheberrechtsverletzungen im Social-Media-Bereich zu suchen und diese zu ahnden, können auch Privatpersonen von einer Abmahnung betroffen sein.

Liken, Teilen und Posten: Wann verletze ich das Urheberrecht?

Posten
Wer einen Beitrag bei Facebook postet – oder äquivalent bei Twitter „twittert“ –, sorgt im Sinne des Urheberrechts für eine öffentliche Zugänglichmachung. Aufgrund dessen sollten Nutzer darauf achten, ausschließlich eigene Inhalte auf diesem Weg zu verbreiten. Sollen dagegen Inhalte von anderen Personen veröffentlicht werden, muss zuvor deren Erlaubnis hierfür vorliegen. In der Regel ist es auch notwendig, die Urheberschaft zu kennzeichnen, zum Beispiel indem der Autor eines Zitats genannt wird.
Auch beim Hochladen von Fotos, die entweder andere Personen abbilden oder auch von anderen aufgenommen wurden, muss zunächst deren Zustimmung vorliegen. Hierbei überschneiden sich mehrere rechtliche Vorgaben – zum Beispiel zum Datenschutz, den Persönlichkeitsrechten und dem Kunsturhebergesetz –, weshalb besondere Vorsicht geboten ist.

Liken
Der „Gefällt mir“-Button wird in den sozialen Netzwerken am häufigsten genutzt. Rechtlich problematisch ist er aber erst auf externen Internetseiten. So betten viele Unternehmen die Like- und Share-Buttons auf ihren Webseiten ein, um eine größere Bekanntheit zu erlangen. Macht etwa ein Nutzer mit einem Facebook-Account hiervon Gebrauch, erscheint eine Kopie des gelikten Inhalts in dessen eigenem Profil. Ob diese Verbreitung gegen das Urheberrecht verstößt, ist grundsätzlich umstritten. Das Landgericht Hamburg urteilte hierzu jedoch bereits, dass es sich beim Liken um eine „unverbindliche Gefallensäußerung“ und somit nicht um eine Urheberrechtsverletzung handele, was als Orientierung zur weiteren Rechtsprechung dient.

Teilen
Wenn ein Nutzer bestimmte Inhalte mit seinen Freunden teilen möchte, verwendet er den sogenannten Share-Button. Dabei wird ebenfalls eine Kopie des Beitrags im eigenen Nutzerprofil gepostet. Hierbei gilt: Wer den Share-Button auf seiner Homepage einfügt oder auch wer einen Beitrag, bei dem die Möglichkeit des Teilens besteht, in Social Media veröffentlicht, der gibt indirekt sein Einverständnis für die Verwendung dieser Option. Hier können also keine Forderungen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden.
Möchte ein Nutzer aber gerne Inhalte einer Website teilen, die nicht bereits über die Share-Funktion verfügt, sollte er entweder Abstand vom Sharing nehmen oder sich zuvor das Einverständnis des Webseitenbetreibers einholen.
Vorsicht ist außerdem beim Teilen von Werken geboten, bei denen der Urheber unklar ist. Handelt es sich um urheberrechtliche geschütztes Material, wofür der Webseitenbetreiber selbst keine Lizenz besitzt, kann der Nutzer aufgrund des Sharings ebenfalls abgemahnt werden.

Verlinken
Ein Link ist grundsätzlich auf allen Social-Media-Plattformen zulässig: Er darf ohne Konsequenzen innerhalb eines Beitrags eingebaut werden, solange er nicht zu einer Webseite führt, die bereits Urheberrechtsverletzungen begeht. Als problematisch wurden jedoch die dazugehörigen Vorschaubilder eingestuft, welche sowohl auf Facebook als auch auf Twitter in Zusammenspiel mit einem Link eingeblendet werden. Unter einigen Juristen wird die Meinung vertreten, dass es sich hierdurch um eine eigenständige Veröffentlichung des urheberrechtlich geschützten Bildes handelt.

Facebook und Co. bieten aber stets die Option, das Einfügen des Vorschaubildes zu deaktivieren. Um sich rechtlich abzusichern und vor einer Abmahnung zu schützen, sollten Nutzer daher Gebrauch von dieser Funktion machen.

Welche weiteren urheberrechtlichen Aspekte in den sozialen Netzwerken zu berücksichtigen sind, können Sie im kostenfreien eBook des Berufsverbands der Rechtsjournalisten e.V. nachlesen.

Dieser Beitrag wurde vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V kostenlos für das nifbe erstellt




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