Fachbeiträge

Förderverein

Zweck - Recht - Schritte zur Gründung

Mit einem Förderverein können KiTas zusätzliche Fördermittel von Privatleuten, Wirtschaft oder anderen Organisationen erschließen. Parallel erfährt die Öffentlichkeit von der Arbeit in der KiTa, von den Vorhaben und Bedürfnissen. Lesen Sie, was es bei der Vereinsgründung zu beachten gilt und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.

Zweck

Wie der Name sagt, hat dieser Verein die Aufgabe, eine gemeinnützige Organisation mit Mitteln zu fördern, die entweder keine Einnahmen hat oder keine haben darf oder will. Soweit der finanzielle Zweck.

Im ideellen Sinne ist der Förderverein zudem eine Plattform für öffentlichkeitswirksame Ideen und Problem-Lösungen. Er ist ein Forum für aktive Mitglieder, ehemalige Familien und Interessenten, dient der Präsentation im sozialen Umfeld, dem Meinungsaustausch und der Diskussion.


Rechtlich

Er wird im Sinne des BGB behandelt wie jeder andere Verein. Die Gründer müssen Folgendes entscheiden bzw. vollziehen:
 

• Beurkundung der Vereinsgründung beim Notar (zwischen 10 und 130 Euro)
• Gemeinnützigkeit und damit Steuerbefreiung
• Eintragung ins Vereinsregister (ca. 60 Euro, je nach Bundesland und bei beispielsweise 2.500 Euro Geschäftswert/Vermögen)

Sobald Geräte oder Material angeschafft werden, haben die Verantwortlichen zu entscheiden, ob die Anschaffung in Besitz des Vereins bleibt oder der Kita übereignet wird (Inventarliste). Dies zieht auch Konsequenzen für die Haftung nach sich, die entweder beim Förderverein oder der Kita liegt.


Organisatorisch – Die wichtigsten Schritte zur Gründung

Gründungsversammlung: Satzung und Wahl des Vorstands

Mindestens sieben Personen sind laut BGB für die Vereinsgründung notwendig und sollten anwesend sein. Zu Beginn der Versammlung wird ein Versammlungsleiter sowie ein Protokollführer bestimmt, die mit ihrer Unterschrift im Gründungsprotokoll die Vereinsgründung bezeugen. Die Versammlung hat die Aufgabe, die Satzung zu verabschieden (anhand eines Entwurfs) und den Vorstand zu wählen. Das Protokoll muss enthalten:


•Datum und Uhrzeit der Versammlung
•Name, Anschrift, Geburtsdaten, Berufe der Teilnehmer
•Sitzungsverlauf
•Wahlablauf
•Wahlergebnis

Satzung

Die Satzung ist das Kernstück des Fördervereins und die Grundlage, zu der sich alle Mitglieder verpflichten. Hier wird festgehalten, wie eingenommene Geld- und Sachmittel verwendet werden und dass dies nicht für eigenwirtschaftliche Zwecke geschieht. Diese Regel ist 100 Prozent zu beachten – zum einen gegenüber der Steuerbehörde, zum anderen aus Loyalität zu den Spendern. Bei der Ausarbeitung der Satzung helfen die im BGB genannten Formalien. Zudem bestimmt die Satzung die Mitgliederversammlung sowie den Begünstigten bei Vereinsauflösung.

Vorstand

Zwei bis vier Vorstände sind laut BGB in einem Verein möglich. Sie werden ins Vereinsregister eingetragen, was bedeutet, dass jede Änderung über einen Notar dem Amtsgericht mitgeteilt werden muss und Gebühren kostet. Die Satzung muss eindeutig ausweisen, wer von den Vorständen die Geschäfte führt (Vorsitzender) und wer die Kasse verwaltet (Kassenwart oder Vorstand). Ob nur die Anzahl der Vorstände oder auch die Funktion der einzelnen Vorstände in der Satzung genannt werden, ist den Verantwortlichen überlassen.

Notarielle Anmeldung

Alle Vorstandsmitglieder müssen sich nun persönlich beim Notar vorstellen, damit dieser die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht beantragen kann. Diese Dokumente sind vorzulegen:


• Personalausweis
• Sitzungsprotokoll
• Ur-Satzung in Original und Kopie

Nach der Bearbeitung erhält der Förderverein einen Vereinsregister-Auszug, der die formelle Gründung bestätigt.

Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Die Förderung der Jugendhilfe – also der Zweck eines KiTa-Fördervereins – ist steuerbegünstigt. Zur Steuerbefreiung des Vereins (Körperschafts- und Gewerbesteuer) muss der Förderverein einen  formlosen Antrag beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen. Dem Antrag sind Vereinsregisterauszug und Satzung beizufügen. Von Bedeutung ist hierbei erneut der Begünstigte bei Vereinsauflösung (siehe Satzung). Wenn dies eine ebenfalls als gemeinnützig anerkannte Körperschaft (z. B. ein Elternverein) ist, muss auch eine Bestätigung der Steuerbefreiung dieser eingereicht werden.

Betrachtet das Finanzamt die Voraussetzungen zur Gemeinnützigkeit als erfüllt, erhält der Förderverein eine Steuernummer und den Freistellungsbescheid, der auf drei Jahre befristet ist. Regelmäßig kann das Finanzamt prüfen, ob die Grundlagen zur Gemeinnützigkeit weiterhin bestehen. Der Förderverein muss das dem Finanzamt mit der Satzung und einem Rechenschaftsbericht nachweisen.

Eintragung ins Vereinsregister

Auch wenn eine Förderverein als nicht eingetragener (nicht rechtsfähiger) Verein arbeiten und steuerbefreit werden kann, lohnt sich die Eintragung ins Vereinsregister – wenn auch mit Aufwand für Satzung- oder Vorstandsänderungen. Denn somit haftet der Verein ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Zweites Argument für die Eintragung ist die Außenwirkung. Der Zusatz „e. V.“ schafft Transparenz und die meisten Personen wissen den Förderverein einzuordnen.

Konto-Eröffnung

Nach der formalen Gründung sollte der Förderverein ein Vereinskonto einrichten. Kontoinhaber sollte explizit der Verein sein, nicht ein einzelnes Vorstandsmitglied (Haftung). Landesverbände für Fördervereine bieten teilweise ein kostenloses Konto bei einer Bank an. Ein Tipp: Vermerken Sie auf allen Unterlagen, Schreiben und Kommunikationsmitteln Ihre Kontonummer.

Kassenführung und Steuern

siehe Dokumente im Download
 



Verwandte Themen und Schlagworte